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2. Staatsexamen Juni 2010 NRW – Part 2

Donnerstag, 17. Juni 2010 | Autor: Christoph Ohrmann

Kurzzusammenfassung:

  • S1: Anklage, hauptsächlich Verkehrsdelikte, insb. §§ 315c, 315b (-), 316 nur nach Unfall, 142 sowie 303 (-), 229, 239 StGB, Unfall + Zäsur und zwei Verwertungsprobleme, qualifizierte Belehrung, Anordnung Blutentnahme wg. Gefahr im Verzug durch StA.
  • S2: Revision, wenig verfahrensrechtliches, Ablehnung Beweisantrag wg. Unmittelbarkeitsgrundsatz, Problem § 265 I StPO analog, materiell Problem Mittäterschaft o. Beihilfe o. Verbrechensverabredung zu §§ 249, 250, 251?, 252 (-) StGB, im folgenden Problem “Beutesicherungsabsicht” bei §§ 251, 252.
  • V1: Urteil, FFK, Polizeirecht, Ingewahrsamnahme aufgrund Aufenthaltsverbot, Probleme, Computerfax, Rechtsweg, qual. Rschbedürfnis, keine richterliche Anordnung der Fortdauer, FamFG, §§ 35 ff. PolG NW, insb. Problem Standardmaßnahme oder Vollstreckungsmaßnahme, Verhältnismäßigkeit.
  • V2: Anwaltklausur mit Schriftsatz, Anfechtungsklage gegen Festsetzungsbescheid Rundfunkgebühren, RGBESTV, Frist-/Zustellungsproblem, Wiedereinsetzung, Auslegung “zum Empfang bereithalten”, objektive Klagehäufung, Statthaftigkeit Feststellungsklage?/Unterlassungsklage?
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    2. Staatsexamen Juni 2010 NRW – Part 1

    Montag, 14. Juni 2010 | Autor: Christoph Ohrmann

    Kurzzusammenfassung:

  • Z1: Urteil, Mietrecht, ordentliche und außerordentliche Kündigung, Erbrecht, Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche, Prozessual, Aufrechnung und Widerklage.
  • Z2: Anwaltsklausur ohne Anträge und ohne Schriftsatz, allgemeines Persönlichkeitsrecht, insb. Recht am eigenen Bild, privatrechtlicher Abschleppfall
  • Z3: Urteil, Einspruch gegen einstweilige Verfügung, Haftungsverband der Grundschuld, Insolvenzordnung, Absonderung
  • Z4: Anwaltsklausur mit Schriftsatz, Schuldrecht AT, Darlehensvertrag, Werkvertrag, Beweisfragen, “Hörfalle” + allgemeines Persönlichkeitsrecht, Prozessual, EugVVO und Aufrechnung
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    Der Schutz der Persönlichkeit in Online-Medien

    Mittwoch, 7. April 2010 | Autor: Christoph Ohrmann

    Und schon wieder in eigener Sache. Dieses Mal meine Veröffentlichung mit dem Titel “Der Schutz der Persönlichkeit in Online-Medien – Unter besonderer Berücksichtigung von Weblogs, Meinungsforen und Onlinearchiven” in Buchform von nun an käuflich erwerbbar bei der Peter Lang Verlagsgruppe.

    Aus dem Werbetext:

    Das Internet ist das Massenmedium Nummer eins. Es vereint in sich die tradierten Formen des Rundfunks, Film und Fernsehens und der klassischen Druckerzeugnisse. Alle Möglichkeiten von Verletzungen der Persönlichkeit, die bereits in diesen Medien auftraten und bekannt sind, finden sich gleichsam auch im Internet wieder, erhöht um dessen eigene spezifische Gefahren. Die technisch schnelle Verbreitung von Informationen an einen unüberschaubaren Nutzerkreis führt zu einer Kumulation von Risiken bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Wie bei keinem anderen Medium liegen daher Nutzen und Risiko des Missbrauchs so nah beieinander. Unter dem Deckmantel der Anonymität werden rechtlich geschützte Interessen Dritter auf Plattformen und Portalen, in Foren und Gästebüchern von Websites beeinträchtigt. Wegen der globalen Umlauffähigkeit von Informationen und Daten erhöht sich die Anzahl von Verletzungen der Persönlichkeit sowohl qualitativ als auch quantitativ. Dem Schutz der Persönlichkeit kommt somit aktuellere Bedeutung denn je zu. Dieses Buch bietet einen Überblick über den Schutz der Persönlichkeit im Internet. Es wird insbesondere untersucht, welche konkreten Verletzungsarten als möglich erscheinen, welche rechtlichen Schutzinstrumente in Betracht kommen und in welchen Spannungsverhältnissen diese zu kollidierenden Rechten Dritter stehen. Dabei werden gerade die klassischen zivilrechtlichen Rechtsbehelfe auf ihre Anwendbarkeit und Tauglichkeit im Onlinebereich geprüft.

    Alternativ auch hier.

    Thema: Datenschutz, Domainrecht, Gesetzgebung & Politik, Internetrecht & Multimediarecht, Persönlichkeitsrecht, Urheberrecht, Verantwortlichkeit | Beitrag kommentieren

    Kommunales ehrenamtliches Engagement muss attraktiv bleiben

    Samstag, 3. April 2010 | Autor: Christoph Ohrmann

    Nochmals in eigener Sache. Meine gemeinsame Ausarbeitung für den parlamentarischen Gutachterdienst des Landtags NRW mit Herrn Aalbers hat vor kurzem ihre Veröffentlichung gefunden und kann hier eingesehen werden.

    In der Sache geht es um die Frage, ob die bestehenden gesetzlichen Regelungen zur Freistellung, den Fortbildungsmöglichkeiten sowie dem Verdienstausfall noch zeitgemäß sind oder diese verbessert werden müssen, um bürgerschaftliches Engagement stärker zu fördern.

    Thema: Gesetzgebung & Politik, Referendariat | Beitrag kommentieren

    Der urheberrechtliche Auskunftsanspruch aus § 101 UrhG

    Dienstag, 23. März 2010 | Autor: Christoph Ohrmann

    § 101 UrhG ist die wichtigste spezialgesetzliche Eingriffsnorm für Rechteinhaber, um die Identität potentieller Verletzer ausfindig zu machen. Hierbei können auch Nichtverletzer wie Access-Provider verpflichtet werden, unter bestimmten Voraussetzungen Auskunft über Kundendaten zu erteilen. Die durch die Richtlinie 2004/84/EG (sog. Durchsetzungsrichtlinie) geänderte Norm birgt jedoch in ihrem Tatbestand einen unbestimmten Rechtsbegriff (in gewerblichem Ausmaß), der für viel Diskussionsstoff gesorgt hat. Ferner haben Gerichtsentscheidungen in Eilverfahren zu Verpflichtungen gesetzlich nicht normierter „kleiner Vorratsdatenspeicherungen“ geführt, weshalb auch die datenschutzrechtliche Seite betroffen ist.

    Deswegen in eigener Sache ein Aufsatz hier als Download frei verfügbar.

    Der Aufsatz beachtet die ergangene Rechtsprechung und Literatur bis November 2009.

    Thema: Datenschutz, Urheberrecht | Beitrag kommentieren

    APR vs. Kunst- und Filmfreiheit oder der Kannibale von Rothenburg

    Dienstag, 16. Juni 2009 | Autor: Christoph Ohrmann

    Wir erinnern uns, Armin Meiwes mittlerweile rechtskräftig zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe wegen Mordes verurteilt, begehrte zunächst vor dem LG Kassel und in der Berufung der Beklagten vor dem OLG Frankfurt a.M. Unterlassung der Vorführung und Verwertung des bereits im Jahr 2006 gedrehten Filmes “Rothenburg” über die Geschehnisse rund um seine Person.

    Armin Meiwes hatte im März 2001 einen anderen Menschen getötet, dessen Körper ausgenommen, zerlegt, eingefroren und später teilweise verzehrt. Auf Grundlage der Tat wurde eine Art biographischer “Real-Horrorfilm” mit dem Titel “Rohtenburg” produziert. Lebensgeschichte und Persönlichkeitsmerkmale der Hauptfigur des Films sowie die Darstellung des Tathergangs entsprechen nahezu detailgenau dem realen Geschehensablauf und der tatsächlichen Biographie des Klägers, der seinerseits mit einer Produktionsgesellschaft einen Vertrag über die umfassende, exklusive und weltweite Verwertung seiner Lebensgeschichte geschlossen hat.

    Nun hat der BGH die bislang dem Kläger stattgebenden Urteile aufgehoben und dessen Klage abgewiesen. Das Urteil gründet sich maßgeblich auf folgenden Erwägungen:

    “Zwar könne der Film den Kläger als Person erheblich belasten, weil er die Tat auf stark emotionalisierende Weise erneut in Erinnerung rufe. Als Ergebnis der gebotenen Abwägung zwischen den Rechten des Klägers und der zugunsten der Beklagten streitenden Kunst- und Filmfreiheit müsse das Persönlichkeitsrecht des Klägers jedoch zurückstehen. Auch bestehe an der Tat ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Der Spielfilm enthalte keine Verfremdungen oder Entstellungen und stelle den Achtungsanspruch des Klägers als Mensch nicht in Frage. Zwar berührten die Darstellungen den besonders schutzwürdigen Kern der Privatsphäre des Klägers. Weil diese Informationen sich unmittelbar auf die Tat und die Person des Täters bezögen, dürften aber auch solche Details geschildert werden. Überdies seien sämtliche Einzelheiten der Öffentlichkeit auch durch Mitwirkung des Klägers bereits bekannt gewesen. Dass die Darstellung neue oder zusätzliche nachteilige Folgen für den Kläger – insbesondere im Hinblick auf seine Resozialisierung – hätte, habe er nicht dargetan.”

    Hier wird in Kürze der Volltext des Urteils nachzulesen sein.
    Das erste Urteil zum Thema Straftäter und dem Anspruch auf Resozialisierung gegenüber der Erwähnung in der Presse war das bekannte “Soldatenmord von Lebach-Urteil” des BVerfG aus dem Jahre 1973.

    Thema: Persönlichkeitsrecht | Beitrag kommentieren

    Ein Tag in der schönen neuen Welt digitaler Überwachung

    Dienstag, 16. Juni 2009 | Autor: Christoph Ohrmann

    bietet uns die interaktive Webseite Panopti.com von Johannes Widmer und lässt uns einen Tag im Leben der virtuellen Figur Paul nachvollziehen. Dabei erfährt selbst der vorsichtige User des Internets noch einige Möglichkeiten, wie es zur Erstellung von Profilen mit datenschutzrechtlicher Relevanz kommen kann. In spielerischer Art werden neue Überwachungsmethoden und die damit verbundenen Gefahren dargestellt. Die Webseite entstand 2006 im Rahmen einer Bachelorarbeit an der Universität Ulm im Studiengang Digital Media.

    Zum Thema Datenschutz siehe auch aktuelle Überlegungen zur Frage, was mit Emails passiert, die anstelle der Anfrage an den Nameserver nun nach Sperrung einer bestimmten Webseite, eine Antwort mit der IP-Adresse des “Stoppseiten-Servers” erhalten. Hieraus ergibt sich die spannende Anschlussfrage, wie dieser mit den Zustellversuchen umgeht: “Stoppseiten – Was passiert mit den Emails?”

    Thema: Datenschutz, Persönlichkeitsrecht | Beitrag kommentieren

    Zum Begriff “Kerngleichheit” als Grenze von Prüfungspflichten und Haftung von Host-Providern

    Montag, 15. Juni 2009 | Autor: Christoph Ohrmann

    In einem aktuellen Aufsatz in der ZUM 2009, S. 265 ff. analysiert der Verfasser Heiko Klatt systematisch die Problematik der Rechtsprechung zur Störerhaftung in Bezug auf das Merkmal der Kerngleichheit vor dem Hintergrund nationaler wie europarechtlicher Vorgaben. Der Autor spricht sich im Einklang mit dem BGH-Urteil “Jugendgefährdende Medien bei eBay” für die Ablösung des Instituts der Störerhaftung auch im Bereich des Immaterialgüterrechts aus.

    Kurzinformation zum Merkmal “Kerngleichheit”:

  • Nach Erlangung der Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten besteht die Verpflichtung des Providers alles Zumutbare zu tun, um auch zukünftige kerngleiche Rechtsverletzungen zu verhindern.
  • “Die Kerntheorie bezieht sich auf den Umfang der Rechtskraft eines Unterlassungsurteils und besagt, dass aus dem Urteil auch wegen solcher Verstöße gegen das Unterlassungsgebot vollstreckt werden kann, die den Kern der Verbotsform unberührt lassen” (vgl. BGHZ 5, 189, 193 f.).

  • Ein kerngleicher Verstoß liegt dann vor, wenn die verletzten Rechtsgüter vergleichbare charakteristische Merkmale aufweisen. Nicht erforderlich ist, dass sowohl der Gegenstand der Rechtsverletzung als auch die Verletzungshandlung gleich sind. Die Kerngleichheit der Rechtsverstöße muss darüber hinaus aufgrund ihrer Gleichartigkeit für den Hostprovider als solche erkennbar sein.
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    Thema: Internetrecht & Multimediarecht, Verantwortlichkeit | Beitrag kommentieren

    Stellungnahme des Bundesrates zu den geplanten DNS-Sperren

    Montag, 15. Juni 2009 | Autor: Christoph Ohrmann

    In der ersten Lesung des Gesetzesentwurfes der Bundesregierung zur Sperrung von Webseiten mit kinderpornograpischem Inhalt meldete der Bundesrat datenschutzrechtliche Bedenken an und bemängelte ferner die Alleinzuständigkeit des Bundeskriminalamtes (BKA) in Bezug auf die Erstellung der Zensurlisten. Wörtlich heisst es:

    “Erhebliche Bedenken bestehen gegen den Gesetzentwurf insoweit, als danach allein das Bundeskriminalamt ohne die Möglichkeit der Überprüfung die geheim zu haltende Liste der zu sperrenden Seiten erstellt. Dies begegnet erheblichen rechtsstaatlichen Bedenken, zumal von den Sperrungen auch legale Internetseiten erfasst sein können. Die Sperrung von Internetseiten betrifft die Telekommunikationsfreiheit, die Informations- und Meinungsfreiheit sowie die allgemeine Handlungsfreiheit. Vor diesem Hintergrund sind geeignete Sicherungsmechanismen – etwa die Einbeziehung eines unabhängigen Gremiums – erforderlich, um zu verhindern, dass legale Seiten gesperrt werden.”

    Auch das Ministerium hatte zuletzt aufgrund öffentlichen Drucks die Einrichtung einer Aufsicht über die Sperrlisten angedacht, die sich jedoch im Gesetzentwurf dann nicht wiederfand. Darüber hinaus bestehen weitere Kritikpunkte. So wird kein verbindlicher Zeitrahmen festgelegt, innerhalb dessen das BKA gesperrte Seiten auf deren Inhalt hin überprüfen muss, um diese bei Nichtvorliegen sperrungswürdigen Inhalt sodann wieder freizuschalten. Ebenso besteht Uneinigkeit darüber, wie Anbieter geschützt werden können, die Inhalte auf Webservern hosten, die von einer DNS-Sperre betroffen sind. Zudem bestehe bei jedem User, der auf eine gesperrte “Stopp-Schild-Seite” gelangt, der Generalverdacht des vorsätzlichen Begehens einer Straftat.

    Letztendlich soll hier dem Bürger taugliche Sicherheitspolitik verkauft werden, die technisch ineffektiv ist, als rechtsstaatlich bedenklich eingestuft werden kann, sowie eine Verschwendung von Steuergeldern bedeutet:

  • DNS-Sperren sind für jedermann ohne großen Aufwand oder technisches Hintergrundwissen einfach zu umgehen. Die Videoplattform Youtube hält bereits ein Video zum Abruf bereit, in dem diese innerhalb von weniger als 30 Sekunden umgangen werden. Wer googelt, findet ebenso Anleitungen, die selbst die Zwangsumleitung von HTTP-Proxys ermöglichen.
  • Das Verfahren zur Sperrung von Kinderpornographie verstößt gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs. Ohne Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Eingriffs durch einen Richter, ohne die Möglichkeit des Betroffenen Widerspruch einzulegen und ohne zu informieren, bestimmt alleine eine Ermittlungsbehörde, welche Webseiten von den Providern zu sperren sind.
  • Das Verhältnis von Kosten und Nutzen steht außer Verhältnis. Neben den nicht spezifizierbaren Kosten der Grundrechtseinschränkungen und die bestehende Gefahr einer schleichenden Zensur von Webinhalten müssen die finanziellen, personellen und sonstigen materiellen Ressourcen bedacht werden. Denn dieses Geld könnte sinnvoller und nützlicher für den Kampf gegen den sexuellen Missbrauch von Kindern eingesetzt werden, indem Stellen für neue Ermittler, bessere IT-Ausstattung und dementsprechend Experten für die ermittelenden Behörden bereitgesellt werden, der Opferschutz verbessert wird und verstärkt Prävention statt Reaktion betrieben wird.
     
    Quellen: FDP-Bundesverband, Netzwelt
     
    Zum Thema siehe ebenso: MMR 2009, S. 221 ff. – Netzsperren: Werden Access-Provider die neuen Gatekeeper des Rechts?
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    Marion 0:1 Forenbetreiber

    Mittwoch, 21. Januar 2009 | Autor: Christoph Ohrmann

    Aus diversen Blogs und Berichten bekannt (hier eine kurze Chronik der Entwicklung), dürfte den Betreibern der Webseite Marions Kochbuch und deren massenhafter Abmahnpraxis vorläufig der Boden entzogen sein (werden).

    Denn im Rahmen zweier Berufungsverhandlungen vor dem OLG Hamburg – die Entscheidung in der Sache soll am 4. Februar erfolgen – wurde bereits klargestellt, dass eine Störerhaftung auf der Grundlage proaktiver Kontrolle für Forenbetreiber wohl nicht in Betracht komme und folglich die Grundlage für Unterlassungsverpflichtungen nicht gegeben sei.

    Konkret ging es um zwei Betreiber von Foren, in denen Fotos eingestellt waren, die angeblich widerrechtlich den Rezeptseiten von Marions Kochbuch entnommen worden waren. So wurden auf den Webseiten Bundesligaforen.de und bei Webkoch.de angeblich Fotos von Eistees und Mettenden besagter Seite gefunden. Nach Abmahnung hatten die Betreiber die Fotos unverzüglich entfernt, wehrten sich allerdings gegen die Unterzeichnung einer Unterlassungsverpflichtung.

    In erster Instanz entschied das LG Hamburg, dass die Forenbetreiber als Störer haften würden und bejahte insoweit einen Anspruch auf Unterlassung.

    Die voraussichtliche Entscheidung lässt sich wie folgt zusammenfassen:

  • Den Betreiber von Foren ist es generell nicht zuzumuten die Beiträge ihrer Nutzer vorab, also proaktiv, auf eventuelle Rechtsverstöße hin zu überprüfen. Erst wenn der Forenbetreiber – etwa durch eine Abmahnung – die konkrete Kenntnis von einem Rechtsverstoß erlangt, muss er den Eintrag sperren.
  • Kommt der Betreiber dieser Verpflichtung sodann nach, besteht kein Grund für die Gewährung eines Unterlassungsanspruchs. Auch der Grund für eine Abmahnung und der damit verbundene Anpruch auf Erstattung der Anwaltsgebühren fällt weg. Mangels Verschulden besteht darüber hinaus auch kein Anspruch auf Schadensersatz.
  • ***Update***

    Im Weblog von Herrn Rechtsanwalt Kremer findet sich nun eine detailliertere Betrachtung aus erster Hand!

    Quelle: Heise

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