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BGH: “Sommer unseres Lebens” – Mindestsicherheitsanforderungen an Passwörter bei privater WLAN-Nutzung

Sonntag, 15. August 2010 | Autor: Dr. Christoph Ohrmann

Bereits mit Urteil vom 12.05.2010 – I ZR 121/08 hat der BGH entschieden, dass

1. Den Inhaber eines Internetanschlusses, von dem aus ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Zustimmung des Berechtigten öffentlich zugänglich gemacht worden ist, [...] eine sekundäre Darlegungslast trifft, wenn er geltend macht, nicht er, sondern ein Dritter habe die Rechtsverletzung begangen.

2. Der Inhaber eines WLAN-Anschlusses, der es unterlässt, die im Kaufzeitpunkt des WLAN-Routers marktüblichen Sicherungen ihrem Zweck entsprechend anzuwenden, haftet als Störer auf Unterlassung, wenn Dritte diesen Anschluss missbräuchlich nutzen, um urheberrechtlich geschützte Musiktitel in Internettauschbörsen einzustellen.

Bemerkenswert an dieser Entscheidung ist nicht, dass der BGH bei der Anwendung der Grundsätze der Störerhaftung zwischen privater WLAN-Nutzung und kommerziellen Anbietern/Plattformbetreibern (vgl. BGHZ 158, 236, 251 f. – Internet-Versteigerung I) differenziert. Dass die Störerhaftung eines Plattformbetreibers erst dann anzunehmen sei, nachdem er von einer ersten Rechtsverletzung Kenntnis erlangt hat, versteht sich vor dem Hintergrund, dass bei weitreichender Auferlegung präventiver Prüfungspflichten, die entsprechenden Geschäftsmodelle gefährdet wären. Die Prüfpflichten bei Privaten setzen indes eher an. Der Knackpunkt der Entscheidung ist der folgende Gedankengang:

Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts hat der Beklagte allerdings keinen gänzlich ungesicherten WLAN-Zugang verwendet. Vielmehr war der Zugang auf seinen Router bei aktivierter WLAN-Unterstützung werkseitig durch eine WPA-Verschlüsselung geschützt, die für die Einwahl in das Netzwerk des Beklagten einen 16-stelligen Authentifizierungsschlüssel erfordert. Mangels anderweitiger Feststellungen kann jedenfalls für September 2006 auch nicht davon ausgegangen werden, dass bei privater WLAN-Nutzung eine Verschlüsselung nach dem WPA2-Standard verkehrsüblich und damit geboten war, um unberechtigte Zugriffe Dritter auf das Drahtlosnetzwerk zu verhindern. [...] Die Prüfpflicht des Beklagten bezieht sich aber auf die Einhaltung der im Kaufzeitpunkt des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen. Diese Pflicht hat der Beklagte verletzt. Der Beklagte hat es nach dem Anschluss des WLAN-Routers bei den werkseitigen Standardsicherheitseinstellungen belassen und für den Zugang zum Router kein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort vergeben.

Man muss kein Prophet sein, um über die Qualität von privat vergebenen Passwörter und Sicherheitsschlüsseln zu spekulieren. Zum einen wird ein und dasselbe Passwort zumeist für verschiedene Zwecke mehrfach benutzt. Zum anderen sind viele Menschen einfach zu genügsam, als dass sie sich ein mehrstelliges alphanumerisches mit Groß- und Kleinbuchstaben versehenes Passwort ausdenken, welches sie zudem auch noch alle paar Wochen wechseln würden (vgl. Heise – Das Passwort, die einzige Konstante im Leben).

Zwar musste sich der BGH in der vorliegenden Entscheidung nicht mit der Frage auseinandersetzen, welche Qualität das werkseitig voreingestellte Passwort besitzt. Auch musste er nicht die Frage klären, ob der Anbieter des verwendeten WLAN-Modems dieses Werkspasswort mehrfach vergibt oder bei jedem verkauften Modell ein anderes eingestellt ist. Dennoch sollte bekannt sein, dass höchstwahrscheinlich Werkspasswörter einen weitaus höheren Sicherheitsstandard aufweisen, als der Name der Freundin, Haustieres, Geburtsdatum usw. usw. Die Annahme der Verletzung einer Prüfungspflicht nach Kaufzeitpunkt bei Nichtänderung des Werkspasswortes eines WLAN-Modems ist daher wohl bei Beachtung der wirklichen Gegebenheiten verfehlt.

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BGH: Computerspiele & faktischer Weiterveräußerungsausschluss

Dienstag, 3. August 2010 | Autor: Dr. Christoph Ohrmann

Wie der BGH bereits im Februar diesen Jahres entschieden hat, bleibt es Enwicklern für Computerspiele unbenommen, die Einrichtung eines individuellen Online-Accounts/Benutzerkontos – im vorliegenden Fall über die Plattform Steam für das Spiel Half Life II – zu verlangen. Durch Abschluss des sog. Steam Subscriber Agreement wird es dem Erwerber u.a. verboten, seinen Account zu verkaufen, für dessen Nutzung Geld zu verlangen oder ihn anderweitig weiterzugeben. Dass dem Erwerber hierdurch faktisch ein Weiterverkauf des Spieles an Dritte unmöglich gemacht wird, sei insoweit hinzunehmen und auch vor dem Hintergrund des urheberrechtlichen Erschöpfungsgrundsatzes (§§ 17 Abs. 2, 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG) gerechtfertigt.

  • Der Erschöpfungsgrundsatz besagt, dass der Rechtsinhaber durch eigene Benutzungshandlungen das ihm vom Gesetz eingeräumte ausschließliche Verwertungsrecht ausgenutzt und damit verbraucht hat, so dass bestimmte weitere Verwertungshandlungen nicht mehr vom Schutzrecht erfasst werden (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, § 17, Rn. 24).
  • Eine unangemessene Benachteiligung des Käufers gemäß § 307 BGB liege nicht vor. Denn der Erwerber der Spiele-DVD sei weder rechtlich noch tatsächlich gehindert, diese an einen Dritten weiterzuveräußern. Die AGB verbieten eine solche Weiterveräußerung nicht. Lediglich die Weitergabe des Benutzerkontos werde untersagt.
    Was der Neuerwerber mit der an sich “wertlosen” Spiele-DVD anfangen soll, bleibt jedoch das Geheimnis des BGH.
    Es sei urheberrechtlich unbedenklich, wenn der Urheber sein Werk oder Werkstücke, die sein Werk verkörpern, so gestaltet, dass diese nur auf bestimmte Art und Weise genutzt werden können, und die Weiterveräußerung des Originals des Werks oder von ihm in Verkehr gebrachter Werkstücke durch den Ersterwerber infolge ihrer konkreten Ausgestaltung eingeschränkt ist oder faktisch ganz ausscheidet, weil wegen der beschränkten Nutzungsmöglichkeiten ein nennenswertes Interesse nachfolgender Erwerber nicht besteht.

    “Der urheberrechtliche Grundsatz der Erschöpfung des Verbreitungsrechts wird nicht berührt, wenn der Berechtigte das von ihm geschaffene, auf DVD vertriebene Computerspiel so programmiert, dass es erst nach der online erfolgten Zuweisung einer individuellen Kennung genutzt werden kann, und wenn er sich vertraglich ausbedingt, dass diese Kennung nicht an Dritte weitergegeben werden darf. Dies gilt auch dann, wenn die DVD mit dem Computerspiel wegen der ohne Kennung eingeschränkten Spielmöglichkeiten vom Ersterwerber praktisch nicht mehr weiterveräußert werden kann.”

    Das Urteil ist hier nun im Volltext abrufbar.

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    Der Schutz der Persönlichkeit in Online-Medien

    Mittwoch, 7. April 2010 | Autor: Dr. Christoph Ohrmann

    Und schon wieder in eigener Sache. Dieses Mal meine Veröffentlichung mit dem Titel “Der Schutz der Persönlichkeit in Online-Medien – Unter besonderer Berücksichtigung von Weblogs, Meinungsforen und Onlinearchiven” in Buchform von nun an käuflich erwerbbar bei der Peter Lang Verlagsgruppe.

    Aus dem Werbetext:

    Das Internet ist das Massenmedium Nummer eins. Es vereint in sich die tradierten Formen des Rundfunks, Film und Fernsehens und der klassischen Druckerzeugnisse. Alle Möglichkeiten von Verletzungen der Persönlichkeit, die bereits in diesen Medien auftraten und bekannt sind, finden sich gleichsam auch im Internet wieder, erhöht um dessen eigene spezifische Gefahren. Die technisch schnelle Verbreitung von Informationen an einen unüberschaubaren Nutzerkreis führt zu einer Kumulation von Risiken bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Wie bei keinem anderen Medium liegen daher Nutzen und Risiko des Missbrauchs so nah beieinander. Unter dem Deckmantel der Anonymität werden rechtlich geschützte Interessen Dritter auf Plattformen und Portalen, in Foren und Gästebüchern von Websites beeinträchtigt. Wegen der globalen Umlauffähigkeit von Informationen und Daten erhöht sich die Anzahl von Verletzungen der Persönlichkeit sowohl qualitativ als auch quantitativ. Dem Schutz der Persönlichkeit kommt somit aktuellere Bedeutung denn je zu. Dieses Buch bietet einen Überblick über den Schutz der Persönlichkeit im Internet. Es wird insbesondere untersucht, welche konkreten Verletzungsarten als möglich erscheinen, welche rechtlichen Schutzinstrumente in Betracht kommen und in welchen Spannungsverhältnissen diese zu kollidierenden Rechten Dritter stehen. Dabei werden gerade die klassischen zivilrechtlichen Rechtsbehelfe auf ihre Anwendbarkeit und Tauglichkeit im Onlinebereich geprüft.

    Alternativ auch hier.

    Thema: Datenschutz, Domainrecht, Gesetzgebung & Politik, Internetrecht & Multimediarecht, Persönlichkeitsrecht, Urheberrecht, Verantwortlichkeit | Beitrag kommentieren

    Zum Begriff “Kerngleichheit” als Grenze von Prüfungspflichten und Haftung von Host-Providern

    Montag, 15. Juni 2009 | Autor: Dr. Christoph Ohrmann

    In einem aktuellen Aufsatz in der ZUM 2009, S. 265 ff. analysiert der Verfasser Heiko Klatt systematisch die Problematik der Rechtsprechung zur Störerhaftung in Bezug auf das Merkmal der Kerngleichheit vor dem Hintergrund nationaler wie europarechtlicher Vorgaben. Der Autor spricht sich im Einklang mit dem BGH-Urteil “Jugendgefährdende Medien bei eBay” für die Ablösung des Instituts der Störerhaftung auch im Bereich des Immaterialgüterrechts aus.

    Kurzinformation zum Merkmal “Kerngleichheit”:

  • Nach Erlangung der Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten besteht die Verpflichtung des Providers alles Zumutbare zu tun, um auch zukünftige kerngleiche Rechtsverletzungen zu verhindern.
  • “Die Kerntheorie bezieht sich auf den Umfang der Rechtskraft eines Unterlassungsurteils und besagt, dass aus dem Urteil auch wegen solcher Verstöße gegen das Unterlassungsgebot vollstreckt werden kann, die den Kern der Verbotsform unberührt lassen” (vgl. BGHZ 5, 189, 193 f.).

  • Ein kerngleicher Verstoß liegt dann vor, wenn die verletzten Rechtsgüter vergleichbare charakteristische Merkmale aufweisen. Nicht erforderlich ist, dass sowohl der Gegenstand der Rechtsverletzung als auch die Verletzungshandlung gleich sind. Die Kerngleichheit der Rechtsverstöße muss darüber hinaus aufgrund ihrer Gleichartigkeit für den Hostprovider als solche erkennbar sein.
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    Marion 0:1 Forenbetreiber

    Mittwoch, 21. Januar 2009 | Autor: Dr. Christoph Ohrmann

    Aus diversen Blogs und Berichten bekannt (hier eine kurze Chronik der Entwicklung), dürfte den Betreibern der Webseite Marions Kochbuch und deren massenhafter Abmahnpraxis vorläufig der Boden entzogen sein (werden).

    Denn im Rahmen zweier Berufungsverhandlungen vor dem OLG Hamburg – die Entscheidung in der Sache soll am 4. Februar erfolgen – wurde bereits klargestellt, dass eine Störerhaftung auf der Grundlage proaktiver Kontrolle für Forenbetreiber wohl nicht in Betracht komme und folglich die Grundlage für Unterlassungsverpflichtungen nicht gegeben sei.

    Konkret ging es um zwei Betreiber von Foren, in denen Fotos eingestellt waren, die angeblich widerrechtlich den Rezeptseiten von Marions Kochbuch entnommen worden waren. So wurden auf den Webseiten Bundesligaforen.de und bei Webkoch.de angeblich Fotos von Eistees und Mettenden besagter Seite gefunden. Nach Abmahnung hatten die Betreiber die Fotos unverzüglich entfernt, wehrten sich allerdings gegen die Unterzeichnung einer Unterlassungsverpflichtung.

    In erster Instanz entschied das LG Hamburg, dass die Forenbetreiber als Störer haften würden und bejahte insoweit einen Anspruch auf Unterlassung.

    Die voraussichtliche Entscheidung lässt sich wie folgt zusammenfassen:

  • Den Betreiber von Foren ist es generell nicht zuzumuten die Beiträge ihrer Nutzer vorab, also proaktiv, auf eventuelle Rechtsverstöße hin zu überprüfen. Erst wenn der Forenbetreiber – etwa durch eine Abmahnung – die konkrete Kenntnis von einem Rechtsverstoß erlangt, muss er den Eintrag sperren.
  • Kommt der Betreiber dieser Verpflichtung sodann nach, besteht kein Grund für die Gewährung eines Unterlassungsanspruchs. Auch der Grund für eine Abmahnung und der damit verbundene Anpruch auf Erstattung der Anwaltsgebühren fällt weg. Mangels Verschulden besteht darüber hinaus auch kein Anspruch auf Schadensersatz.
  • ***Update***

    Im Weblog von Herrn Rechtsanwalt Kremer findet sich nun eine detailliertere Betrachtung aus erster Hand!

    Quelle: Heise

    Thema: Internetrecht & Multimediarecht, Urheberrecht, Verantwortlichkeit | Ein Kommentar

    Zum Thema Rundfunkgebühr für “neuartige Rundfunkgeräte”

    Montag, 24. November 2008 | Autor: Dr. Christoph Ohrmann

    Die Anzahl der erstinstanzlichen Entscheidungen, die eine Pflicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren für die sogenannten “neuartigen Rundfunkgeräte” (internetfähige Computer, aber auch Handys) ablehnen, häufen sich. So verneinte auch das Verwaltungsgericht Wiesbaden (Az.: 5 E 243/08) die Verpflichtung zur Zahlung, allerdings betraf die Entscheidung einen gewerblich genutzen Computer.
    Es bestehe nach Auffassung des Gerichts keine ausreichende Rechtsgrundlage, um Rundfunkgebühren für einen gewerblich genutzten Computer einzufordern.
    Die Vorschriften, die die Gebührenpflicht regeln, nennen neuartige Rundfunkempfangsgeräte bislang nicht. Demnach kann auf eine Verpflichtung zur Zahlung höchstens indirekt geschlossen werden.

    Ein vernünftiger Durchschnittsbürger wird nach Ansicht des Gerichts

    “unter einem Rundfunkempfangsgerät ein Radiogerät oder Empfangsteil verstehen, das zumindest auch zum Zweck des Rundfunksempfangs angeschafft worden ist.”

    Das treffe für einen internetfähigen Computer nicht zu, denn dieser werde – jedenfalls außerhalb des privaten Bereichs – nicht typischerweise zum Empfang von Hörfunksendungen bereitgehalten.

    Weiterhin sei nicht geklärt, ob die Gebührenpflicht für alle Computer mit Anschluss an das Internet gelten solle oder schon dann entstehe, wenn das Gerät nur grundsätzlich internetfähig ist, d.h. eine Netzwerkkarte oder Wireless-Lan-Karte beinhaltet.

    Weitere Urteile zu diesem Thema:

  • VG Ansbach (Az.: AN 5 K 08.00348) – Rundfunkgebührenpflicht für Bürocomputer eines Anwalts
  • VG Münster (Az.: 7 K 1473/07) – Rundfunkgebührenpflicht für privaten Besitz eines internetfähigen Computers
  • Quelle: Heise

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    Haftungsfreizeichnung von Links via Impressum

    Montag, 17. November 2008 | Autor: Dr. Christoph Ohrmann

    Bei meiner Recherche im Netz ist mir heute bei diversen Webseiten von Rechtsanwälten ein bekanntes Urteil im Impressum (besser Anbieterkennzeichnung) aufgefallen.
    Hier zunächst die standardisierte Formulierung, die so oder so ähnlich sicherlich tausendfach in deutschen Impressi (wie lautet der Plural?) noch zu finden ist:

    Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 12.05.1998 entschieden, dass der Herausgeber einer Webseite durch die Ausbringung eines Links die Inhalte der gelinkten Seite ggf. mit zu verantworten haben kann. Dies könne dadurch verhindert werden, dass man sich ausdrücklich von diesen Inhalten distanziert. Wir haben auf unseren Seiten Links zu anderen Seiten im Internet gelegt. Wir möchten ausdrücklich betonen, dass wir keinerlei Einfluss auf die Gestaltung und die Inhalte der gelinkten Seiten haben. Deshalb distanzieren wir uns hiermit ausdrücklich von allen Inhalten aller gelinkten Seiten auf unserer gesamten Website inkl. aller Unterseiten.

    Aus gegebenem Anlass daher ein paar Ausführungen:
    Dieser verwendete Disclaimer wird von vielen Linkprovidern unter Berufung auf ein nicht rechtskräftig gewordenes Urteil des LG Hamburg (MMR 1998, 547) benutzt, um sich von der eigenen Haftung für Hyperlinks freizuzeichnen.
    Durch den misslichen Vergleich des Gerichts von Hyperlinks mit einem Zitat anstelle einer Fußnote wurde dieses Urteil fälschlicherweise dahingehend verstanden, dass die Verwendung von Haftungsfreizeichnungsklauseln einer Distanzierung gleichkäme und einer Haftung entgangen werden könne bzw. es möglich sei, sich für jeden konkret gesetzten Hyperlink freizeichnen zu können.
    Ein Verweis auf die Verantwortlichkeit des jeweiligen Autors stellt jedoch lediglich eine verantwortete Weitergabe und zugleich eine eigene Verbreitung dar.

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    Impressum – aber richtig!

    Sonntag, 19. Oktober 2008 | Autor: Dr. Christoph Ohrmann

    Fehler beim Erstellen eines Impressums bzw. der Anbieterkennzeichnung gemäß den §§ 5 ff. TMG führen oft zu unerwünschten Abmahnungen insbesondere beim Handeln auf Auktionsplattformen wie eBay. Wie auch schon bei der Bereitstellung einer (fehlerhaften) Muster-Widerrufsbelehrung hat das Bundesministerium der Justiz (BMJ) einen Leitfaden online gestellt, der für mehr Aufklärung sorgen soll.

    Es wird geklärt, wann eine Anbieterkennzeichnungspflicht besteht und welche Angaben im Impressum zu machen sind bzw. wie dieses nach den gesetzlichen Anforderungen des TMG zu gestalten ist.

    Die Eingangsseite zum Leitfaden zur Impressumspflicht kann mit einem Klick hier erreicht werden.

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    WLAN-Funknetzwerke – Begrenzung der Störerhaftung

    Montag, 6. Oktober 2008 | Autor: Dr. Christoph Ohrmann

    Nach bereits ergangenen Entscheidungen zu der Frage der Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses für Rechtsverletzungen durch Familienmitglieder (vgl. LG Mannheim MMR 2007, 267; LG Hamburg CR 2006, 780; MMR 2007, 131), nahm nun das OLG Frankfurt a.M. Stellung in Bezug auf Rechtsverletzungen durch Dritte, die eine laut Klägervortrag unzureichend gesicherte WLAN-Verbindung mitbenutzten (OLG Frankfurt, MMR 2008, 309).

    Mit klaren Worten verneinte das Gericht grundsätzlich eine Haftung als Störer für die unberechtigte Nutzung einer WLAN-Verbindung durch unberechtigte Dritte, die mit dem Anschlussinhaber in keinerlei Verbindung stehen. Der Inhaber hafte ebenfalls nicht wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten auf Schadensersatz für die Schäden, die unberechtigte Nutzer einer WLAN-Verbindung Dritten gegenüber verursachen.
    Den Ausführungen der Kläger schloss sich das Gericht nicht an. Diese hatten u.a. bestimmte Sicherheitsvorkehrungen als zumutbar gefordert, um vorsätzlich rechtswidrige Eingriff Dritter, zu vermeiden:

    In Printmedien, Rundfunk- und Fernsehsendungen werde immer wieder über missbräuchliche Nutzung von WLAN-Verbindungen berichtet. Deshalb habe der Inhaber einer WLAN-Verbindung durch ein individualisiertes Passwort sicherzustellen, dass Dritte die Verbindung nicht unautorisiert nutzen können. Es verstehe sich von selbst, dass mitgelieferte Standard-Passwörter durch persönliche Passwörter abzuändern sind. In allen aktuellen Bedienungsanleitungen zu WLAN-Routern sowie durch Installationsfirmen werde darauf hingewiesen, dass WLAN-Verbindungen nicht ausreichend mit einer sog. WEP- oder WPA-Verschlüsselung geschützt werden können, sondern die sicherste Methode die Verwendung von WPA 2 sei. Auch sei allgemein bekannt, dass Verbraucher ihren WLAN-Router nicht direkt ans Fenster oder eine Außenwand stellen sollen, damit über die eigenen vier Wände hinaus eine möglichst geringe Sendereichweite bestehe.

    Eine Sicherung des eigenen WLAN-Funknetzwerkes nach dem neuesten Stand der Technik sei nicht verhältnismäßig. Auch der Umstand, dass der Anschlussinhaber es regelmäßig nicht bemerken wird, wenn sich ein Dritter in sein Netzwerk einloggt und über seinen Anschluss rechtsverletzende Beiträge in das Internet einstellt, soll an dieser Einschätzung nichts ändern. Die Verantwortlichkeit eines Dritten für vorsätzlich rechtswidriges Tun anderer würde überdehnt, wenn jeder Anschlussinhaber allein wegen der zu befürchtenden Beweisschwierigkeiten der (in diesem Fall klagenden) Tonträgerhersteller als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden könnte, weil er seinen Anschluss nicht nach neuesten technischen Standards sichert.

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    Kopierschutzumgehung & Abmahnkosten

    Montag, 22. September 2008 | Autor: Dr. Christoph Ohrmann

    In seiner Entscheidung vom 17. Juli 2008 (Az: I ZR 219/05) stellte der BGH klar, dass das Angebot eines Programms (Clone-CD) zur Vervielfältigung kopiergeschützter CDs auf einer Auktionsplattform, einen abmahnfähigen Verstoß gegen § 95a Abs. 3 UrhG darstellt.

    Der Sachverhalt:

      Die Beklagten sind Hersteller von Tonträgern wie Musik-CDs und setzen technische Schutzmaßnahmen ein, um das Kopieren der CDs zu verhindern. Der Kläger bot auf einer Auktionsplattform eine Software an, welche die Vervielfältigung von kopiergeschützten CDs ermöglicht. Die Beklagten mahnten den Kläger ab, forderten die Abgabe einer Unterlassungserklärung und die Zahlung der durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten.
      Der Kläger gab die geforderte Unterlassungserklärung ab, weigerte sich jedoch, die angefallenen Anwaltskosten zu erstatten. Es galt festzustellen, ob der geltend gemachte Zahlungsanspruch besteht.

    1. § 95a Abs. 3 UrhG ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB. Gemäß § 1004 Abs. 1 BGB analog ist derjenige, der gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB verstößt, dem anderen entsprechend § 1004 Abs. 1 BGB BGB zur Unterlassung verpflichtet. Ist nach dem Inhalt des betreffenden Gesetzes ein Verstoß auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Unterlassungspflicht auch ohne Verschulden des Verletzers ein. Ein Verstoß gegen § 95a Abs. 3 UrhG setzt kein Verschulden des Verletzers voraus.

    2. Der Schutz der Rechteinhaber bzw. Tonträgerhersteller ist Sinn und Zweck des § 95a UrhG.

    3. Technische Maßnahmen i.S.v. § 95a UrhG sind unter anderem Technologien, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, Handlungen zu verhindern, die nach dem Urheberrechtsgesetz geschützte Schutzgegenstände betreffen und die vom Rechteinhaber nicht genehmigt sind (§ 95a Abs. 2 Satz 1 UrhG). Als wirksam sind diese Maßnahmen anzusehen, soweit der Rechteinhaber durch sie die Nutzung eines nach dem UrhG geschützten Schutzgegenstands durch einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung (Umgehung des Kopierschutzes mittels Software), die die Erreichung des Schutzziels sicherstellt, unter Kontrolle hält (§ 95a Abs. 2 Satz 2 UrhG).

    4. Nach Ansicht der Richter steht dem Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten für die Abmahnung auch nicht der Umstand entgegen, dass die Beklagten eine externe Anwaltskanzlei zur Verfolgung von Urheberrechtsverstößen beauftragten, auch wenn sie über eine eigene Rechtsabteilung verfügen, da die Verfolgung von Urheberrechtsverstößen nicht zu den originären Aufgaben der Rechtsabteilung gehöre.
    Von der Erstattungfähigkeit erfasst sind auch Serienabmahnungen, die mit Hilfe von Textbausteinen verfasst wurden.

    Seit dem 1. September 2008 ist der Ersatz der Kosten für die Abmahnung von Urheberrechtsverletzungen in § 97a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 UrhG in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 7. Juli 2008 (BGBl. I Nr. 28 v. 11.7.2008, S. 1191) geregelt, welches in dem zu entscheidenden Fall noch nicht anwendbar war.

    Quelle: Medien Internet und Recht & Jur-Blog

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