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Archiv für die Kategorie » Persönlichkeitsrecht «

Google Street View – Just my 2 Cents

Mittwoch, 18. August 2010 | Autor: Dr. Christoph Ohrmann

Um die allgemeine Diskussion um die plötzliche Sensibilität für Persönlichkeitsrechte von Bürgern anzureichern, ein paar Gedanken abseits der datenschutzrechtlichen (§ 3 BDSG), urheberrechtlichen (Panoramafreiheit aus § 59 UrhG & § 23 KUG) oder strafrechtlichen (§ 201a StGB) (Zulässigkeits-)fragen.

Ein Unternehmen – wenn auch mit selbsterarbeiteter nahezu marktbeherrschender Stellung – entwickelt einen innovativen neuen Dienst für das Web 2.0. Ähnlich wie Google Maps oder Google Earth wird wahrscheinlich jedermann diese Dienste bei aller vorgeschobener Kritik wie selbstverständlich annehmen und benutzen.

Doch vorerst wird die Diskussion um den (legitimen) Schutz von Persönlichkeitsrechten von Bürgern und Politikern angeheizt, die es wie selbstverständlich hinnehmen, dass ihre Freiheitsrechte mit dem Argument “latente Terrorismusgefahr” seit Jahren vom Staat immer weiter eingeschränkt werden (Großer Lauschangriff, Vorratsdatenspeicherung, Nacktscanner, biometrische Datenerfassung in Ausweisen, Preisgabe von Finanzdaten durch die EU, Überwachung des öffentlichen Raums usw.). Empörung, Entrüstung, Demonstrationen, couragiertes Eintreten für die eigenen Freiheitsrechte? Fehlanzeige!

Während in den Supermärkten ohne Bewusstsein für persönliche Daten froh an Kundenbindungsprogrammen wie Payback teilgenommen wird, wird sich an anderer Stelle um den “allesdurchdringenden” verletzenden elektronischen Blick ins heimische Schlafzimmer gesorgt. Um nicht missverstanden zu werden, mir liegt viel an der sinnvollen! Weiterentwicklung des bestehenden Datenschutzrechts, aber nicht mittels öffentlichkeitswirksamer Profilierung.

Weitere Meinungen zu diesem Thema, einmal hier und hier.

Eine sehr informative FAQ zu Google Street View findet sich hier.

Thema: Datenschutz, Gesetzgebung & Politik, Persönlichkeitsrecht, Urheberrecht | Beitrag kommentieren

Der Schutz der Persönlichkeit in Online-Medien

Mittwoch, 7. April 2010 | Autor: Dr. Christoph Ohrmann

Und schon wieder in eigener Sache. Dieses Mal meine Veröffentlichung mit dem Titel “Der Schutz der Persönlichkeit in Online-Medien – Unter besonderer Berücksichtigung von Weblogs, Meinungsforen und Onlinearchiven” in Buchform von nun an käuflich erwerbbar bei der Peter Lang Verlagsgruppe.

Aus dem Werbetext:

Das Internet ist das Massenmedium Nummer eins. Es vereint in sich die tradierten Formen des Rundfunks, Film und Fernsehens und der klassischen Druckerzeugnisse. Alle Möglichkeiten von Verletzungen der Persönlichkeit, die bereits in diesen Medien auftraten und bekannt sind, finden sich gleichsam auch im Internet wieder, erhöht um dessen eigene spezifische Gefahren. Die technisch schnelle Verbreitung von Informationen an einen unüberschaubaren Nutzerkreis führt zu einer Kumulation von Risiken bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Wie bei keinem anderen Medium liegen daher Nutzen und Risiko des Missbrauchs so nah beieinander. Unter dem Deckmantel der Anonymität werden rechtlich geschützte Interessen Dritter auf Plattformen und Portalen, in Foren und Gästebüchern von Websites beeinträchtigt. Wegen der globalen Umlauffähigkeit von Informationen und Daten erhöht sich die Anzahl von Verletzungen der Persönlichkeit sowohl qualitativ als auch quantitativ. Dem Schutz der Persönlichkeit kommt somit aktuellere Bedeutung denn je zu. Dieses Buch bietet einen Überblick über den Schutz der Persönlichkeit im Internet. Es wird insbesondere untersucht, welche konkreten Verletzungsarten als möglich erscheinen, welche rechtlichen Schutzinstrumente in Betracht kommen und in welchen Spannungsverhältnissen diese zu kollidierenden Rechten Dritter stehen. Dabei werden gerade die klassischen zivilrechtlichen Rechtsbehelfe auf ihre Anwendbarkeit und Tauglichkeit im Onlinebereich geprüft.

Alternativ auch hier.

Thema: Datenschutz, Domainrecht, Gesetzgebung & Politik, Internetrecht & Multimediarecht, Persönlichkeitsrecht, Urheberrecht, Verantwortlichkeit | Beitrag kommentieren

APR vs. Kunst- und Filmfreiheit oder der Kannibale von Rothenburg

Dienstag, 16. Juni 2009 | Autor: Dr. Christoph Ohrmann

Wir erinnern uns, Armin Meiwes mittlerweile rechtskräftig zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe wegen Mordes verurteilt, begehrte zunächst vor dem LG Kassel und in der Berufung der Beklagten vor dem OLG Frankfurt a.M. Unterlassung der Vorführung und Verwertung des bereits im Jahr 2006 gedrehten Filmes “Rothenburg” über die Geschehnisse rund um seine Person.

Armin Meiwes hatte im März 2001 einen anderen Menschen getötet, dessen Körper ausgenommen, zerlegt, eingefroren und später teilweise verzehrt. Auf Grundlage der Tat wurde eine Art biographischer “Real-Horrorfilm” mit dem Titel “Rohtenburg” produziert. Lebensgeschichte und Persönlichkeitsmerkmale der Hauptfigur des Films sowie die Darstellung des Tathergangs entsprechen nahezu detailgenau dem realen Geschehensablauf und der tatsächlichen Biographie des Klägers, der seinerseits mit einer Produktionsgesellschaft einen Vertrag über die umfassende, exklusive und weltweite Verwertung seiner Lebensgeschichte geschlossen hat.

Nun hat der BGH die bislang dem Kläger stattgebenden Urteile aufgehoben und dessen Klage abgewiesen. Das Urteil gründet sich maßgeblich auf folgenden Erwägungen:

“Zwar könne der Film den Kläger als Person erheblich belasten, weil er die Tat auf stark emotionalisierende Weise erneut in Erinnerung rufe. Als Ergebnis der gebotenen Abwägung zwischen den Rechten des Klägers und der zugunsten der Beklagten streitenden Kunst- und Filmfreiheit müsse das Persönlichkeitsrecht des Klägers jedoch zurückstehen. Auch bestehe an der Tat ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Der Spielfilm enthalte keine Verfremdungen oder Entstellungen und stelle den Achtungsanspruch des Klägers als Mensch nicht in Frage. Zwar berührten die Darstellungen den besonders schutzwürdigen Kern der Privatsphäre des Klägers. Weil diese Informationen sich unmittelbar auf die Tat und die Person des Täters bezögen, dürften aber auch solche Details geschildert werden. Überdies seien sämtliche Einzelheiten der Öffentlichkeit auch durch Mitwirkung des Klägers bereits bekannt gewesen. Dass die Darstellung neue oder zusätzliche nachteilige Folgen für den Kläger – insbesondere im Hinblick auf seine Resozialisierung – hätte, habe er nicht dargetan.”

Hier wird in Kürze der Volltext des Urteils nachzulesen sein.
Das erste Urteil zum Thema Straftäter und dem Anspruch auf Resozialisierung gegenüber der Erwähnung in der Presse war das bekannte “Soldatenmord von Lebach-Urteil” des BVerfG aus dem Jahre 1973.

Thema: Persönlichkeitsrecht | Beitrag kommentieren

Ein Tag in der schönen neuen Welt digitaler Überwachung

Dienstag, 16. Juni 2009 | Autor: Dr. Christoph Ohrmann

bietet uns die interaktive Webseite Panopti.com von Johannes Widmer und lässt uns einen Tag im Leben der virtuellen Figur Paul nachvollziehen. Dabei erfährt selbst der vorsichtige User des Internets noch einige Möglichkeiten, wie es zur Erstellung von Profilen mit datenschutzrechtlicher Relevanz kommen kann. In spielerischer Art werden neue Überwachungsmethoden und die damit verbundenen Gefahren dargestellt. Die Webseite entstand 2006 im Rahmen einer Bachelorarbeit an der Universität Ulm im Studiengang Digital Media.

Zum Thema Datenschutz siehe auch aktuelle Überlegungen zur Frage, was mit Emails passiert, die anstelle der Anfrage an den Nameserver nun nach Sperrung einer bestimmten Webseite, eine Antwort mit der IP-Adresse des “Stoppseiten-Servers” erhalten. Hieraus ergibt sich die spannende Anschlussfrage, wie dieser mit den Zustellversuchen umgeht: “Stoppseiten – Was passiert mit den Emails?”

Thema: Datenschutz, Persönlichkeitsrecht | Beitrag kommentieren

Digitaler Lauschangriff – Rechtsstaatlichkeit?

Montag, 17. November 2008 | Autor: Dr. Christoph Ohrmann

Der Inhalt des Gesetzes zur staatlichen Online-Durchsuchung von Computern (Bundestrojaner) dürfte jedem bekannt sein. Im Kern geht es um die Befugnisse des Bundeskriminalamts (hier der Gesetzesentwurf im Volltext). Das Anliegen Terrorismus besser bekämpfen zu wollen und so mitunter Menschenleben zu schützen ist durchaus legitim. Allerdings gilt es zu beachten, dass die Verletzung der Privatsphäre der Bürger ungleich stärker wiegt als bei der Überwachung von Telefonen. Es gilt daher nach Maßgabe der Rechtsprechung des BVerfG (Urt. v. 27.02.2008 – 1 BvR 370/07) und unter Beachtung des Grundrechts auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme, Onlinedurchsuchungen nur unter strengen Voraussetzungen zu genehmigen.
Hierzu gehört es nicht, dass in dringenden Fällen das BKA ohne richterliche Genehmigung Computer durchsuchen dürfen soll. Ebenso kann es nicht Mitarbeitern des BKA überlassen bleiben, zu entscheiden, ob die gefundenen Daten zum Kernbereich der Privatsphäre zu zählen sind.

Bitkom-Präsident Prof. August-Wilhelm Scheer formuliert:

“Wenn es eilt, sollte mindestens ein Staatsanwalt die PC-Überwachung genehmigen, so wie es auch für Telefongespräche gilt. Und die Frage, welche intimen Daten von der Polizei nicht verwendet werden dürfen, muss Sache eines Richters sein.”

***Update***

In diesem Zusammenhang sei auf den sehr lesenwerten Artikel von Fr. Schröder auf Heise Telepolis verwiesen, der sich mit möglichen Einschränkungen der Pressefreiheit durch das “BKA-Gesetz” beschäftigt.

Quelle: BITKOM

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Berichterstattung unter Namensnennung von Straftätern

Samstag, 20. September 2008 | Autor: Dr. Christoph Ohrmann

Wieder einmal nahm ein hanseatisches Gericht Stellung zu der Frage der Zulässigkeit einer identifizierenden Berichterstattung über Straftäter und die damit verbundene Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich des Informationsinteresses der Öffentlichkeit und des verfassungsrechtlich garantierten allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG.

Das LG Hamburg (Beschluss v. 11.06.2008 – Az. 324 0 1069/07) hatte im Rahmen eines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe über Unterlassung und Löschung des Namens eines bekannten Straftäters in zeitlicher Nähe zur begangenen Tat zu entscheiden. Das Gericht räumte dabei der identifizierenden Berichterstattung über die begangene Straftat den Vorrang ein.

Der Sachverhalt:

    Innerhalb seines Internetauftritts berichtete der Antragsgegner über die Verhandlungen der Pressekammer des Landgerichts Hamburg. Im Rahmen der Berichterstattung über Verfahren, in denen es um die Anonymisierung von Berichterstattungen über den Kläger ging, erwähnte der Antragsgegner wiederholt den Nachnamen des Antragstellers.

Hierzu führt das Gericht aus, dass zwar nach den Grundsätzen der Lebach-Entscheidung des BVerfG nach Befriedigung des aktuellen Informationsinteresses

das Recht des Straftäters, “allein gelassen zu werden”, zunehmende Bedeutung gewinne und dem Wunsch der Massenmedien und dem Bedürfnis des Publikums, seinen individuellen Lebensbereich zum Gegenstand der Erörterung oder gar der Unterhaltung zu machen, Grenzen setzt. Die zeitliche Grenze zwischen der grundsätzlich zulässigen aktuellen Berichterstattung und einer unzulässigen späteren Darstellung lässt sich nicht mit einer fest umrissenen Frist fixieren.
Das entscheidende Kriterium liegt darin, ob die betreffende Berichterstattung gegenüber der aktuellen Information eine erhebliche neue oder zusätzliche Beeinträchtigung des Täters zu bewirken geeignet ist. Als maßgeblicher Orientierungspunkt für die nähere Bestimmung der zeitlichen Grenze kommt das Interesse an der Wiedereingliederung des Straftäters in die Gesellschaft, an seiner Resozialisierung, in Betracht.
Eine Gefährdung der Resozialisierung ist regelmäßig anzunehmen, wenn ein den Täter identifizierender Beitrag nach seiner Haftentlassung oder in zeitlicher Nähe zu der bevorstehenden Entlassung veröffentlicht werden soll. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht vermittelt Straftätern aber keinen Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit überhaupt nicht mehr mit der Tat konfrontiert zu werden.

Entscheidend ist vielmehr stets, in welchem Maß eine Berichterstattung die Persönlichkeitsentfaltung beeinträchtigen kann. Selbst die Verbüßung der Strafhaft führt nicht dazu, dass ein Täter den Anspruch erwirbt, mit der Tat “allein gelassen zu werden”; vielmehr ist weiterhin die Güterabwägung erforderlich.

Im vorliegenden Fall überwiegt daher das Interesse der Beklagten an der Berichterstattung über die Straftat. Eine erhebliche neue oder zusätzliche Beeinträchtigung des Klägers, die sein Schutzbedürfnis gegenüber der Informationsfreiheit überwiegen lässt, ist nicht ersichtlich. Hierfür spricht zudem der Umstand, dass sich der Straftäter selbst durch sein eigenes Verhalten in der Strafanstalt wieder in das Licht der Medien gerückt hat, indem er als erstplatzierter Preisträger aus einem Literaturwettbewerb in der JVA hervorging und hierüber in Zeitung und online berichtet wurde.

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