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Archiv für die Kategorie » Urheberrecht «

Google Street View – Just my 2 Cents

Mittwoch, 18. August 2010 | Autor: Dr. Christoph Ohrmann

Um die allgemeine Diskussion um die plötzliche Sensibilität für Persönlichkeitsrechte von Bürgern anzureichern, ein paar Gedanken abseits der datenschutzrechtlichen (§ 3 BDSG), urheberrechtlichen (Panoramafreiheit aus § 59 UrhG & § 23 KUG) oder strafrechtlichen (§ 201a StGB) (Zulässigkeits-)fragen.

Ein Unternehmen – wenn auch mit selbsterarbeiteter nahezu marktbeherrschender Stellung – entwickelt einen innovativen neuen Dienst für das Web 2.0. Ähnlich wie Google Maps oder Google Earth wird wahrscheinlich jedermann diese Dienste bei aller vorgeschobener Kritik wie selbstverständlich annehmen und benutzen.

Doch vorerst wird die Diskussion um den (legitimen) Schutz von Persönlichkeitsrechten von Bürgern und Politikern angeheizt, die es wie selbstverständlich hinnehmen, dass ihre Freiheitsrechte mit dem Argument “latente Terrorismusgefahr” seit Jahren vom Staat immer weiter eingeschränkt werden (Großer Lauschangriff, Vorratsdatenspeicherung, Nacktscanner, biometrische Datenerfassung in Ausweisen, Preisgabe von Finanzdaten durch die EU, Überwachung des öffentlichen Raums usw.). Empörung, Entrüstung, Demonstrationen, couragiertes Eintreten für die eigenen Freiheitsrechte? Fehlanzeige!

Während in den Supermärkten ohne Bewusstsein für persönliche Daten froh an Kundenbindungsprogrammen wie Payback teilgenommen wird, wird sich an anderer Stelle um den “allesdurchdringenden” verletzenden elektronischen Blick ins heimische Schlafzimmer gesorgt. Um nicht missverstanden zu werden, mir liegt viel an der sinnvollen! Weiterentwicklung des bestehenden Datenschutzrechts, aber nicht mittels öffentlichkeitswirksamer Profilierung.

Weitere Meinungen zu diesem Thema, einmal hier und hier.

Eine sehr informative FAQ zu Google Street View findet sich hier.

Thema: Datenschutz, Gesetzgebung & Politik, Persönlichkeitsrecht, Urheberrecht | Beitrag kommentieren

BGH: Computerspiele & faktischer Weiterveräußerungsausschluss

Dienstag, 3. August 2010 | Autor: Dr. Christoph Ohrmann

Wie der BGH bereits im Februar diesen Jahres entschieden hat, bleibt es Enwicklern für Computerspiele unbenommen, die Einrichtung eines individuellen Online-Accounts/Benutzerkontos – im vorliegenden Fall über die Plattform Steam für das Spiel Half Life II – zu verlangen. Durch Abschluss des sog. Steam Subscriber Agreement wird es dem Erwerber u.a. verboten, seinen Account zu verkaufen, für dessen Nutzung Geld zu verlangen oder ihn anderweitig weiterzugeben. Dass dem Erwerber hierdurch faktisch ein Weiterverkauf des Spieles an Dritte unmöglich gemacht wird, sei insoweit hinzunehmen und auch vor dem Hintergrund des urheberrechtlichen Erschöpfungsgrundsatzes (§§ 17 Abs. 2, 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG) gerechtfertigt.

  • Der Erschöpfungsgrundsatz besagt, dass der Rechtsinhaber durch eigene Benutzungshandlungen das ihm vom Gesetz eingeräumte ausschließliche Verwertungsrecht ausgenutzt und damit verbraucht hat, so dass bestimmte weitere Verwertungshandlungen nicht mehr vom Schutzrecht erfasst werden (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, § 17, Rn. 24).
  • Eine unangemessene Benachteiligung des Käufers gemäß § 307 BGB liege nicht vor. Denn der Erwerber der Spiele-DVD sei weder rechtlich noch tatsächlich gehindert, diese an einen Dritten weiterzuveräußern. Die AGB verbieten eine solche Weiterveräußerung nicht. Lediglich die Weitergabe des Benutzerkontos werde untersagt.
    Was der Neuerwerber mit der an sich “wertlosen” Spiele-DVD anfangen soll, bleibt jedoch das Geheimnis des BGH.
    Es sei urheberrechtlich unbedenklich, wenn der Urheber sein Werk oder Werkstücke, die sein Werk verkörpern, so gestaltet, dass diese nur auf bestimmte Art und Weise genutzt werden können, und die Weiterveräußerung des Originals des Werks oder von ihm in Verkehr gebrachter Werkstücke durch den Ersterwerber infolge ihrer konkreten Ausgestaltung eingeschränkt ist oder faktisch ganz ausscheidet, weil wegen der beschränkten Nutzungsmöglichkeiten ein nennenswertes Interesse nachfolgender Erwerber nicht besteht.

    “Der urheberrechtliche Grundsatz der Erschöpfung des Verbreitungsrechts wird nicht berührt, wenn der Berechtigte das von ihm geschaffene, auf DVD vertriebene Computerspiel so programmiert, dass es erst nach der online erfolgten Zuweisung einer individuellen Kennung genutzt werden kann, und wenn er sich vertraglich ausbedingt, dass diese Kennung nicht an Dritte weitergegeben werden darf. Dies gilt auch dann, wenn die DVD mit dem Computerspiel wegen der ohne Kennung eingeschränkten Spielmöglichkeiten vom Ersterwerber praktisch nicht mehr weiterveräußert werden kann.”

    Das Urteil ist hier nun im Volltext abrufbar.

    Thema: Internetrecht & Multimediarecht, Urheberrecht | Beitrag kommentieren

    Der Schutz der Persönlichkeit in Online-Medien

    Mittwoch, 7. April 2010 | Autor: Dr. Christoph Ohrmann

    Und schon wieder in eigener Sache. Dieses Mal meine Veröffentlichung mit dem Titel “Der Schutz der Persönlichkeit in Online-Medien – Unter besonderer Berücksichtigung von Weblogs, Meinungsforen und Onlinearchiven” in Buchform von nun an käuflich erwerbbar bei der Peter Lang Verlagsgruppe.

    Aus dem Werbetext:

    Das Internet ist das Massenmedium Nummer eins. Es vereint in sich die tradierten Formen des Rundfunks, Film und Fernsehens und der klassischen Druckerzeugnisse. Alle Möglichkeiten von Verletzungen der Persönlichkeit, die bereits in diesen Medien auftraten und bekannt sind, finden sich gleichsam auch im Internet wieder, erhöht um dessen eigene spezifische Gefahren. Die technisch schnelle Verbreitung von Informationen an einen unüberschaubaren Nutzerkreis führt zu einer Kumulation von Risiken bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Wie bei keinem anderen Medium liegen daher Nutzen und Risiko des Missbrauchs so nah beieinander. Unter dem Deckmantel der Anonymität werden rechtlich geschützte Interessen Dritter auf Plattformen und Portalen, in Foren und Gästebüchern von Websites beeinträchtigt. Wegen der globalen Umlauffähigkeit von Informationen und Daten erhöht sich die Anzahl von Verletzungen der Persönlichkeit sowohl qualitativ als auch quantitativ. Dem Schutz der Persönlichkeit kommt somit aktuellere Bedeutung denn je zu. Dieses Buch bietet einen Überblick über den Schutz der Persönlichkeit im Internet. Es wird insbesondere untersucht, welche konkreten Verletzungsarten als möglich erscheinen, welche rechtlichen Schutzinstrumente in Betracht kommen und in welchen Spannungsverhältnissen diese zu kollidierenden Rechten Dritter stehen. Dabei werden gerade die klassischen zivilrechtlichen Rechtsbehelfe auf ihre Anwendbarkeit und Tauglichkeit im Onlinebereich geprüft.

    Alternativ auch hier.

    Thema: Datenschutz, Domainrecht, Gesetzgebung & Politik, Internetrecht & Multimediarecht, Persönlichkeitsrecht, Urheberrecht, Verantwortlichkeit | Beitrag kommentieren

    Der urheberrechtliche Auskunftsanspruch aus § 101 UrhG

    Dienstag, 23. März 2010 | Autor: Dr. Christoph Ohrmann

    § 101 UrhG ist die wichtigste spezialgesetzliche Eingriffsnorm für Rechteinhaber, um die Identität potentieller Verletzer ausfindig zu machen. Hierbei können auch Nichtverletzer wie Access-Provider verpflichtet werden, unter bestimmten Voraussetzungen Auskunft über Kundendaten zu erteilen. Die durch die Richtlinie 2004/84/EG (sog. Durchsetzungsrichtlinie) geänderte Norm birgt jedoch in ihrem Tatbestand einen unbestimmten Rechtsbegriff (in gewerblichem Ausmaß), der für viel Diskussionsstoff gesorgt hat. Ferner haben Gerichtsentscheidungen in Eilverfahren zu Verpflichtungen gesetzlich nicht normierter „kleiner Vorratsdatenspeicherungen“ geführt, weshalb auch die datenschutzrechtliche Seite betroffen ist.

    Deswegen in eigener Sache ein Aufsatz hier als Download frei verfügbar.

    Der Aufsatz beachtet die ergangene Rechtsprechung und Literatur bis November 2009.

    Thema: Datenschutz, Urheberrecht | Beitrag kommentieren

    Marion 0:1 Forenbetreiber

    Mittwoch, 21. Januar 2009 | Autor: Dr. Christoph Ohrmann

    Aus diversen Blogs und Berichten bekannt (hier eine kurze Chronik der Entwicklung), dürfte den Betreibern der Webseite Marions Kochbuch und deren massenhafter Abmahnpraxis vorläufig der Boden entzogen sein (werden).

    Denn im Rahmen zweier Berufungsverhandlungen vor dem OLG Hamburg – die Entscheidung in der Sache soll am 4. Februar erfolgen – wurde bereits klargestellt, dass eine Störerhaftung auf der Grundlage proaktiver Kontrolle für Forenbetreiber wohl nicht in Betracht komme und folglich die Grundlage für Unterlassungsverpflichtungen nicht gegeben sei.

    Konkret ging es um zwei Betreiber von Foren, in denen Fotos eingestellt waren, die angeblich widerrechtlich den Rezeptseiten von Marions Kochbuch entnommen worden waren. So wurden auf den Webseiten Bundesligaforen.de und bei Webkoch.de angeblich Fotos von Eistees und Mettenden besagter Seite gefunden. Nach Abmahnung hatten die Betreiber die Fotos unverzüglich entfernt, wehrten sich allerdings gegen die Unterzeichnung einer Unterlassungsverpflichtung.

    In erster Instanz entschied das LG Hamburg, dass die Forenbetreiber als Störer haften würden und bejahte insoweit einen Anspruch auf Unterlassung.

    Die voraussichtliche Entscheidung lässt sich wie folgt zusammenfassen:

  • Den Betreiber von Foren ist es generell nicht zuzumuten die Beiträge ihrer Nutzer vorab, also proaktiv, auf eventuelle Rechtsverstöße hin zu überprüfen. Erst wenn der Forenbetreiber – etwa durch eine Abmahnung – die konkrete Kenntnis von einem Rechtsverstoß erlangt, muss er den Eintrag sperren.
  • Kommt der Betreiber dieser Verpflichtung sodann nach, besteht kein Grund für die Gewährung eines Unterlassungsanspruchs. Auch der Grund für eine Abmahnung und der damit verbundene Anpruch auf Erstattung der Anwaltsgebühren fällt weg. Mangels Verschulden besteht darüber hinaus auch kein Anspruch auf Schadensersatz.
  • ***Update***

    Im Weblog von Herrn Rechtsanwalt Kremer findet sich nun eine detailliertere Betrachtung aus erster Hand!

    Quelle: Heise

    Thema: Internetrecht & Multimediarecht, Urheberrecht, Verantwortlichkeit | Ein Kommentar

    Das Urheberrecht, das Netz und ich

    Montag, 17. November 2008 | Autor: Dr. Christoph Ohrmann

    Bei Spiegel Online findet sich eine interessante Variante für den normalen sowie vorgebildeten Nutzer, sein Wissen in Bezug auf Urheberrechtsverletzungen zu testen. Denn ca. 90 Prozent aller Verletzungen vollziehen sich im Internet. Und spätestens wenn man bei einem großen Online-Auktionshaus mal eben schnell eine eigene Ware verkaufen möchte und kein passendes eigenes digitales Bild zur Hand hat, stellt sich die Frage, ob mal eben “copy & paste” aus der Google Bildervorschau zulässig ist.

    Auch wenn das Rechtsirrtümerquiz nur kurze Antworten bietet und die Fragen ein bißchen schwammig formuliert sind, ein sinnvoller Kurzlernspass! Ich selber habe dabei einmal gründlich daneben gelegen. Direkt hier selber testen!

    Quelle: Spiegel Online – Netzwelt

    Thema: Urheberrecht | Beitrag kommentieren