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	<title>BeRechTnend</title>
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	<description>Internet- &#38; Multimediarecht</description>
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		<title>Google Street View &#8211; Just my 2 Cents</title>
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		<pubDate>Wed, 18 Aug 2010 07:05:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Christoph Ohrmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetzgebung & Politik]]></category>
		<category><![CDATA[Persönlichkeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemeines Persönlichkeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutzrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Um die allgemeine Diskussion um die plötzliche Sensibilität für Persönlichkeitsrechte von Bürgern anzureichern, ein paar Gedanken abseits der datenschutzrechtlichen (§ 3 BDSG), urheberrechtlichen (Panoramafreiheit aus § 59 UrhG &#038; § 23 KUG) oder strafrechtlichen (§ 201a StGB) (Zulässigkeits-)fragen. Ein Unternehmen &#8211; wenn auch mit selbsterarbeiteter nahezu marktbeherrschender Stellung &#8211; entwickelt einen innovativen neuen Dienst für [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Um die allgemeine Diskussion um die plötzliche Sensibilität für Persönlichkeitsrechte von Bürgern anzureichern, ein paar Gedanken abseits der datenschutzrechtlichen (<a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__3.html">§ 3 BDSG</a>), urheberrechtlichen (Panoramafreiheit aus <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__59.html">§ 59 UrhG</a> &#038; <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__23.html">§ 23 KUG</a>) oder strafrechtlichen (<a href="http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__201a.html">§ 201a StGB</a>) (Zulässigkeits-)fragen.</p>
<p>Ein Unternehmen &#8211; wenn auch mit selbsterarbeiteter nahezu marktbeherrschender Stellung &#8211; entwickelt einen innovativen neuen Dienst für das Web 2.0. Ähnlich wie <a href="http://maps.google.de/">Google Maps</a> oder <a href="http://earth.google.com/intl/de/">Google Earth</a> wird wahrscheinlich jedermann diese Dienste bei aller vorgeschobener Kritik wie selbstverständlich annehmen und benutzen.</p>
<p>Doch vorerst wird die Diskussion um den (legitimen) Schutz von Persönlichkeitsrechten von Bürgern und Politikern angeheizt, die es wie selbstverständlich hinnehmen, dass ihre Freiheitsrechte mit dem Argument &#8220;latente Terrorismusgefahr&#8221; seit Jahren vom Staat immer weiter eingeschränkt werden (Großer Lauschangriff, Vorratsdatenspeicherung, Nacktscanner, biometrische Datenerfassung in Ausweisen, Preisgabe von Finanzdaten durch die EU, Überwachung des öffentlichen Raums usw.). Empörung, Entrüstung, Demonstrationen, couragiertes Eintreten für die eigenen Freiheitsrechte? Fehlanzeige! </p>
<p>Während in den Supermärkten ohne Bewusstsein für persönliche Daten froh an Kundenbindungsprogrammen wie <i>Payback</i> teilgenommen wird, wird sich an anderer Stelle um den &#8220;<a href="http://www.bildblog.de/21374/die-schlechtesten-gruende-gegen-street-view/">allesdurchdringenden</a>&#8221; verletzenden elektronischen Blick ins heimische Schlafzimmer gesorgt. Um nicht missverstanden zu werden, mir liegt viel an der sinnvollen! Weiterentwicklung des bestehenden Datenschutzrechts, aber nicht mittels <a href="http://www.gruene-bundestag.de/cms/presse/dok/349/349851.google_street_view_wir_werden_die_regier.html">öffentlichkeitswirksamer Profilierung</a>.</p>
<p>Weitere Meinungen zu diesem Thema, einmal <a href="http://www.internet-law.de/2010/08/die-groteske-um-street-view.html">hier</a> und <a href="http://www.wissenslogs.de/wblogs/blog/sprachlog/allgemein/2010-08-14/pro-google-street-view">hier</a>.</p>
<p>Eine sehr informative FAQ zu <a href="http://www.google.de/help/maps/streetview/">Google Street View</a> findet sich <a href="http://www.heise.de/newsticker/foren/S-Die-Streetview-FAQ-V2/forum-184247/msg-18993494/read/">hier</a>.</p>
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		<title>BGH: &#8220;Sommer unseres Lebens&#8221; &#8211; Mindestsicherheitsanforderungen an Passwörter bei privater WLAN-Nutzung</title>
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		<pubDate>Sun, 15 Aug 2010 17:30:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Christoph Ohrmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht & Multimediarecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verantwortlichkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[Störerhaftung]]></category>
		<category><![CDATA[TMG]]></category>
		<category><![CDATA[WLAN-Funknetzwerk]]></category>

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		<description><![CDATA[Bereits mit Urteil vom 12.05.2010 &#8211; I ZR 121/08 hat der BGH entschieden, dass 1. Den Inhaber eines Internetanschlusses, von dem aus ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Zustimmung des Berechtigten öffentlich zugänglich gemacht worden ist, [...] eine sekundäre Darlegungslast trifft, wenn er geltend macht, nicht er, sondern ein Dritter habe die Rechtsverletzung begangen. 2. Der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bereits mit <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=pm&#038;sid=4d51aeecba43e5da82a8229afef598f6&#038;nr=52202&#038;linked=urt&#038;Blank=1&#038;file=dokument.pdf">Urteil vom 12.05.2010 &#8211; I ZR 121/08</a> hat der BGH entschieden, dass</p>
<blockquote><p>1. Den Inhaber eines Internetanschlusses, von dem aus ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Zustimmung des Berechtigten öffentlich zugänglich gemacht worden ist, [...] eine sekundäre Darlegungslast <i>trifft</i>, wenn er geltend macht, nicht er, sondern ein Dritter habe die Rechtsverletzung begangen.</p>
<p>2. Der Inhaber eines WLAN-Anschlusses, der es unterlässt, die im Kaufzeitpunkt des WLAN-Routers <b>marktüblichen Sicherungen</b> ihrem Zweck entsprechend anzuwenden, haftet als Störer auf Unterlassung, wenn Dritte diesen Anschluss missbräuchlich nutzen, um urheberrechtlich geschützte Musiktitel in Internettauschbörsen einzustellen.</p></blockquote>
<p>Bemerkenswert an dieser Entscheidung ist nicht, dass der BGH bei der Anwendung der Grundsätze der Störerhaftung zwischen privater WLAN-Nutzung und kommerziellen Anbietern/Plattformbetreibern (vgl. BGHZ 158, 236, 251 f. – Internet-Versteigerung I) differenziert. Dass die Störerhaftung eines Plattformbetreibers erst dann anzunehmen sei, nachdem er von einer ersten Rechtsverletzung Kenntnis erlangt hat, versteht sich vor dem Hintergrund, dass bei weitreichender Auferlegung präventiver Prüfungspflichten, die entsprechenden Geschäftsmodelle gefährdet wären. Die Prüfpflichten bei Privaten setzen indes eher an. Der Knackpunkt der Entscheidung ist der folgende Gedankengang:</p>
<blockquote><p>Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts hat der Beklagte allerdings keinen gänzlich ungesicherten WLAN-Zugang verwendet. Vielmehr war der Zugang auf seinen Router bei aktivierter WLAN-Unterstützung <b>werkseitig durch eine WPA-Verschlüsselung geschützt, die für die Einwahl in das Netzwerk des Beklagten einen 16-stelligen Authentifizierungsschlüssel erfordert</b>. Mangels anderweitiger Feststellungen kann jedenfalls für September 2006 auch nicht davon ausgegangen werden, dass bei privater WLAN-Nutzung eine Verschlüsselung nach dem WPA2-Standard verkehrsüblich und damit geboten war, um unberechtigte Zugriffe Dritter auf das Drahtlosnetzwerk zu verhindern. [...] Die Prüfpflicht des Beklagten bezieht sich aber auf die Einhaltung der im Kaufzeitpunkt des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen. Diese Pflicht hat der Beklagte verletzt. <b>Der Beklagte hat es nach dem Anschluss des WLAN-Routers bei den werkseitigen Standardsicherheitseinstellungen belassen und für den Zugang zum Router kein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort vergeben</b>.</p></blockquote>
<p>Man muss kein Prophet sein, um über die Qualität von privat vergebenen Passwörter und Sicherheitsschlüsseln zu spekulieren. Zum einen wird ein und dasselbe Passwort zumeist für verschiedene Zwecke mehrfach benutzt. Zum anderen sind viele Menschen einfach zu genügsam, als dass sie sich ein mehrstelliges alphanumerisches mit Groß- und Kleinbuchstaben versehenes Passwort ausdenken, welches sie zudem auch noch alle paar Wochen wechseln würden (vgl. <a href="http://www.heise.de/newsticker/meldung/Das-Passwort-Die-einzige-Konstante-im-Leben-1030313.html">Heise &#8211; Das Passwort, die einzige Konstante im Leben</a>).</p>
<p>Zwar musste sich der BGH in der vorliegenden Entscheidung nicht mit der Frage auseinandersetzen, welche Qualität das werkseitig voreingestellte Passwort besitzt. Auch musste er nicht die Frage klären, ob der Anbieter des verwendeten WLAN-Modems dieses Werkspasswort mehrfach vergibt oder bei jedem verkauften Modell ein anderes eingestellt ist. Dennoch sollte bekannt sein, dass höchstwahrscheinlich Werkspasswörter einen weitaus höheren Sicherheitsstandard aufweisen, als der Name der Freundin, Haustieres, Geburtsdatum usw. usw. Die Annahme der Verletzung einer Prüfungspflicht nach Kaufzeitpunkt bei Nichtänderung des Werkspasswortes eines WLAN-Modems ist daher wohl bei Beachtung der wirklichen Gegebenheiten verfehlt.</p>
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		<title>Umzug &#8211; Und die Laufzeit des DSL-Vertrags beginnt erneut?</title>
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		<pubDate>Thu, 05 Aug 2010 18:47:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Christoph Ohrmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verbraucherschutz]]></category>
		<category><![CDATA[DSL-Vertrag]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Problem: Jeder größere Anbieter für DSL-Leistungen behandelt einen Umzug als Tarifwechsel, sodass ohne die Stellung gesonderter allgemeiner Geschäftsbedingungen (&#8220;AGB&#8221;) mit dem Tarifwechsel automatisch ein neues Vertragsverhältnis beginnt, welches im Zweifel wiederum über eine Laufzeit von 24 Monaten unter Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts fortbesteht. Möchte man nun gerne seinen bestehenden Vertrag lediglich am neuen Wohnort [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Das Problem:</strong> Jeder größere Anbieter für DSL-Leistungen behandelt einen Umzug als <em>Tarifwechsel</em>, sodass ohne die Stellung gesonderter allgemeiner Geschäftsbedingungen (&#8220;AGB&#8221;) mit dem Tarifwechsel automatisch ein neues Vertragsverhältnis beginnt, welches im Zweifel wiederum über eine Laufzeit von 24 Monaten unter Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts fortbesteht.<br />
Möchte man nun gerne seinen bestehenden Vertrag lediglich am neuen Wohnort fortgesetzt wissen, stößt man zumeist auf eher taube Ohren.</p>
<p><strong>Die Rechtslage:</strong> Bislang existieren keine rechtskräftigen Entscheidungen zu dieser Thematik. Dies mag dem Umstand geschuldet sein, dass bei energischem Vorgehen des Kunden zumeist eine einvernehmliche Lösung gefunden wird.<br />
Unabhängig hiervon besteht &#8211; angelehnt an die bislang spärliche Rechtsprechung zur außerordentlichen Kündigung wegen Umzugs/beruflichen Ortswechsels bei Fitnessverträgen (vgl. AG München, ArbN 2009, Nr. 7, 36; AG Hamburg-Wandsbek, VuR 1999, 211) &#8211; für den Provider jedoch die vertragliche Verpflichtung, seine Dienstleistungen unabhängig vom Anschlussort des Telefons zu gewähren. Wenn der bestehende Vertrag aus Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Providers fallen, am neuen Leistungsort nicht fortgesetzt werden kann, besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund für den Kunden &#8211; je nach Überwiegen der Vertragsinhalte aus § <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__314.html">314</a> bzw. § <a href"http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__626.html">626</a> BGB. Da sich ansonsten ein gegenseitiger Vertrag nicht ohne Zeitablauf vor dessen vereinbartem Ende ohne entsprechende Willenserklärung einer der Vertragsparteien erledigen kann, müsste eine Kündigung seitens des Providers ausgesprochen werden.<br />
Im Zweifel sollte daher die auf den Abschluss eines neuen DSL-Vertrags (=Tarifwechsel) gerichtete Willenserklärung fristgemäß widerrufen werden (vgl. §§ <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__312d.html">312d</a>, <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__355.html">355</a>) und hilfsweise die außerordentliche Kündigung erklärt werden, falls der bestehende DSL-Vertrag am neuen Leistungsort nicht fortgesetzt werden kann.</p>
<p>Vgl. hierzu auch die Pressemitteilung der Verbraucherzentrale <a href="http://www.vzsa.de/UNIQ128101537702095/link766181A.html">Sachsen-Anhalt</a>. </p>
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		<title>BGH: Computerspiele &amp; faktischer Weiterveräußerungsausschluss</title>
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		<pubDate>Tue, 03 Aug 2010 21:00:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Christoph Ohrmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht & Multimediarecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Erschöpfungsgrundsatz]]></category>

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		<description><![CDATA[Wie der BGH bereits im Februar diesen Jahres entschieden hat, bleibt es Enwicklern für Computerspiele unbenommen, die Einrichtung eines individuellen Online-Accounts/Benutzerkontos &#8211; im vorliegenden Fall über die Plattform Steam für das Spiel Half Life II &#8211; zu verlangen. Durch Abschluss des sog. Steam Subscriber Agreement wird es dem Erwerber u.a. verboten, seinen Account zu verkaufen, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wie der <a href="http://www.bundesgerichtshof.de/cln_136/DE/Home/home_node.html">BGH</a> bereits im Februar diesen Jahres entschieden hat, bleibt es Enwicklern für Computerspiele unbenommen, die Einrichtung eines individuellen Online-Accounts/Benutzerkontos &#8211; im vorliegenden Fall über die Plattform <em>Steam</em> für das Spiel <em>Half Life II</em> &#8211; zu verlangen. Durch Abschluss des sog. <i>Steam Subscriber Agreement</i> wird es dem Erwerber u.a. verboten, seinen Account zu verkaufen, für dessen Nutzung Geld zu verlangen oder ihn anderweitig weiterzugeben. Dass dem Erwerber hierdurch faktisch ein Weiterverkauf des Spieles an Dritte unmöglich gemacht wird, sei insoweit hinzunehmen und auch vor dem Hintergrund des urheberrechtlichen Erschöpfungsgrundsatzes (§§ <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__17.html">17 Abs. 2</a>, <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__69c.html">69c Nr. 3 Satz 2</a> UrhG) gerechtfertigt.</p>
<p>
<li>Der Erschöpfungsgrundsatz besagt, dass der Rechtsinhaber durch eigene Benutzungshandlungen das ihm vom Gesetz eingeräumte ausschließliche Verwertungsrecht ausgenutzt und damit verbraucht hat, so dass bestimmte weitere Verwertungshandlungen nicht mehr vom Schutzrecht erfasst werden (vgl. <em>Dreier/Schulze</em>, UrhG, § 17, Rn. 24).</li>
</p>
<p>Eine unangemessene Benachteiligung des Käufers gemäß § <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__307.html">307</a> BGB liege nicht vor. Denn der Erwerber der Spiele-DVD sei weder rechtlich noch tatsächlich gehindert, diese an einen Dritten weiterzuveräußern. Die AGB verbieten eine solche Weiterveräußerung nicht. Lediglich die Weitergabe des Benutzerkontos werde untersagt.<br />
Was der Neuerwerber mit der an sich &#8220;wertlosen&#8221; Spiele-DVD anfangen soll, bleibt jedoch das Geheimnis des BGH.<br />
Es sei urheberrechtlich unbedenklich, wenn der Urheber sein Werk oder Werkstücke, die sein Werk verkörpern, so gestaltet, dass diese nur auf <span style="text-decoration: underline;">bestimmte Art und Weise</span> genutzt werden können, und die Weiterveräußerung des Originals des Werks oder von ihm in Verkehr gebrachter Werkstücke durch den Ersterwerber infolge ihrer konkreten Ausgestaltung eingeschränkt ist oder faktisch ganz ausscheidet, weil wegen der beschränkten Nutzungsmöglichkeiten ein nennenswertes Interesse nachfolgender Erwerber nicht besteht.</p>
<blockquote><p>&#8220;Der urheberrechtliche Grundsatz der Erschöpfung des Verbreitungsrechts wird nicht berührt, wenn der Berechtigte das von ihm geschaffene, auf DVD vertriebene Computerspiel so programmiert, dass es erst nach der online erfolgten Zuweisung einer individuellen Kennung genutzt werden kann, und wenn er sich vertraglich ausbedingt, dass diese Kennung nicht an Dritte weitergegeben werden darf. Dies gilt auch dann, wenn die DVD mit dem Computerspiel wegen der ohne Kennung eingeschränkten Spielmöglichkeiten vom Ersterwerber praktisch nicht mehr weiterveräußert werden kann.&#8221;</p></blockquote>
<p>Das Urteil ist <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;nr=52877&amp;pos=4&amp;anz=634">hier</a> nun im Volltext abrufbar.</li>
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		<title>2. Staatsexamen Juni 2010 NRW &#8211; Part 2</title>
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		<pubDate>Thu, 17 Jun 2010 17:42:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Christoph Ohrmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Referendariat]]></category>

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		<description><![CDATA[Kurzzusammenfassung: S1: Anklage, hauptsächlich Verkehrsdelikte, insb. §§ 315c, 315b (-), 316 nur nach Unfall, 142 sowie 303 (-), 229, 239 StGB, Unfall + Zäsur und zwei Verwertungsprobleme, qualifizierte Belehrung, Anordnung Blutentnahme wg. Gefahr im Verzug durch StA. S2: Revision, wenig verfahrensrechtliches, Ablehnung Beweisantrag wg. Unmittelbarkeitsgrundsatz, Problem § 265 I StPO analog, materiell Problem Mittäterschaft o. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Kurzzusammenfassung:</p>
<li><b>S1:</b> Anklage, hauptsächlich Verkehrsdelikte, insb. §§ 315c, 315b (-), 316 nur nach Unfall, 142 sowie 303 (-), 229, 239 StGB, Unfall + Zäsur und zwei Verwertungsprobleme, qualifizierte Belehrung, Anordnung Blutentnahme wg. Gefahr im Verzug durch StA.</li>
<li><b>S2:</b> Revision, wenig verfahrensrechtliches, Ablehnung Beweisantrag wg. Unmittelbarkeitsgrundsatz, Problem § 265 I StPO analog, materiell Problem Mittäterschaft o. Beihilfe o. Verbrechensverabredung zu §§ 249, 250, 251?, 252 (-) StGB, im folgenden Problem &#8220;Beutesicherungsabsicht&#8221; bei §§ 251, 252.</li>
<li><b>V1:</b> Urteil, FFK, Polizeirecht, Ingewahrsamnahme aufgrund Aufenthaltsverbot, Probleme, Computerfax, Rechtsweg, qual. Rschbedürfnis, keine richterliche Anordnung der Fortdauer, FamFG, §§ 35 ff. PolG NW, insb. Problem Standardmaßnahme oder Vollstreckungsmaßnahme, Verhältnismäßigkeit.</li>
<li><b>V2:</b> Anwaltklausur mit Schriftsatz, Anfechtungsklage gegen Festsetzungsbescheid Rundfunkgebühren, RGBESTV, Frist-/Zustellungsproblem, Wiedereinsetzung, Auslegung &#8220;zum Empfang bereithalten&#8221;, objektive Klagehäufung, Statthaftigkeit Feststellungsklage?/Unterlassungsklage?</li>
<p></p>
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		<item>
		<title>2. Staatsexamen Juni 2010 NRW &#8211; Part 1</title>
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		<pubDate>Mon, 14 Jun 2010 19:03:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Christoph Ohrmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Referendariat]]></category>

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		<description><![CDATA[Kurzzusammenfassung: Z1: Urteil, Mietrecht, ordentliche und außerordentliche Kündigung, Erbrecht, Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche, Prozessual, Aufrechnung und Widerklage. Z2: Anwaltsklausur ohne Anträge und ohne Schriftsatz, allgemeines Persönlichkeitsrecht, insb. Recht am eigenen Bild, privatrechtlicher Abschleppfall Z3: Urteil, Einspruch gegen einstweilige Verfügung, Haftungsverband der Grundschuld, Insolvenzordnung, Absonderung Z4: Anwaltsklausur mit Schriftsatz, Schuldrecht AT, Darlehensvertrag, Werkvertrag, Beweisfragen, &#8220;Hörfalle&#8221; + allgemeines [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Kurzzusammenfassung:</p>
<li><b>Z1:</b> Urteil, Mietrecht, ordentliche und außerordentliche Kündigung, Erbrecht, Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche, Prozessual, Aufrechnung und Widerklage.</li>
<li><b>Z2:</b> Anwaltsklausur ohne Anträge und ohne Schriftsatz, allgemeines Persönlichkeitsrecht, insb. Recht am eigenen Bild, privatrechtlicher Abschleppfall</li>
<li><b>Z3:</b> Urteil, Einspruch gegen einstweilige Verfügung, Haftungsverband der Grundschuld, Insolvenzordnung, Absonderung</li>
<li><b>Z4:</b> Anwaltsklausur mit Schriftsatz, Schuldrecht AT, Darlehensvertrag, Werkvertrag, Beweisfragen, &#8220;Hörfalle&#8221; + allgemeines Persönlichkeitsrecht, Prozessual, EugVVO und Aufrechnung</li>
<p></p>
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		<item>
		<title>Der Schutz der Persönlichkeit in Online-Medien</title>
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		<pubDate>Wed, 07 Apr 2010 16:14:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Christoph Ohrmann</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Domainrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetzgebung & Politik]]></category>
		<category><![CDATA[Internetrecht & Multimediarecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Telemediengesetz]]></category>
		<category><![CDATA[TMG]]></category>

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		<description><![CDATA[Und schon wieder in eigener Sache. Dieses Mal meine Veröffentlichung mit dem Titel &#8220;Der Schutz der Persönlichkeit in Online-Medien &#8211; Unter besonderer Berücksichtigung von Weblogs, Meinungsforen und Onlinearchiven&#8221; in Buchform von nun an käuflich erwerbbar bei der Peter Lang Verlagsgruppe. Aus dem Werbetext: Das Internet ist das Massenmedium Nummer eins. Es vereint in sich die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Und schon wieder in eigener Sache. Dieses Mal meine <a href="http://www.peterlang.net/index.cfm?vID=260043&amp;vLang=D&amp;vHR=1&amp;vUR=2&amp;vUUR=2">Veröffentlichung</a> mit dem Titel &#8220;Der Schutz der Persönlichkeit in Online-Medien &#8211; Unter besonderer Berücksichtigung von Weblogs, Meinungsforen und Onlinearchiven&#8221; in Buchform von nun an käuflich erwerbbar bei der <a href="http://www.peterlang.de">Peter Lang Verlagsgruppe</a>.</p>
<p>Aus dem Werbetext:</p>
<blockquote><p>Das Internet ist das Massenmedium Nummer eins. Es vereint in sich die tradierten Formen des Rundfunks, Film und Fernsehens und der klassischen Druckerzeugnisse. Alle Möglichkeiten von Verletzungen der Persönlichkeit, die bereits in diesen Medien auftraten und bekannt sind, finden sich gleichsam auch im Internet wieder, erhöht um dessen eigene spezifische Gefahren. Die technisch schnelle Verbreitung von Informationen an einen unüberschaubaren Nutzerkreis führt zu einer Kumulation von Risiken bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Wie bei keinem anderen Medium liegen daher Nutzen und Risiko des Missbrauchs so nah beieinander. Unter dem Deckmantel der Anonymität werden rechtlich geschützte Interessen Dritter auf Plattformen und Portalen, in Foren und Gästebüchern von Websites beeinträchtigt. Wegen der globalen Umlauffähigkeit von Informationen und Daten erhöht sich die Anzahl von Verletzungen der Persönlichkeit sowohl qualitativ als auch quantitativ. Dem Schutz der Persönlichkeit kommt somit aktuellere Bedeutung denn je zu. Dieses Buch bietet einen Überblick über den Schutz der Persönlichkeit im Internet. Es wird insbesondere untersucht, welche konkreten Verletzungsarten als möglich erscheinen, welche rechtlichen Schutzinstrumente in Betracht kommen und in welchen Spannungsverhältnissen diese zu kollidierenden Rechten Dritter stehen. Dabei werden gerade die klassischen zivilrechtlichen Rechtsbehelfe auf ihre Anwendbarkeit und Tauglichkeit im Onlinebereich geprüft.</p></blockquote>
<p>Alternativ auch <a href="http://www.amazon.de/Schutz-Pers%C3%B6nlichkeit-Online-Medien-Ber%C3%BCcksichtigung-Onlinearchiven/dp/3631600437/ref=sr_1_1?ie=UTF8&#038;s=books&#038;qid=1270657231&#038;sr=8-1">hier</a>.</p>
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		<title>Kommunales ehrenamtliches Engagement muss attraktiv bleiben</title>
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		<pubDate>Sat, 03 Apr 2010 15:24:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Christoph Ohrmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesetzgebung & Politik]]></category>
		<category><![CDATA[Referendariat]]></category>

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		<description><![CDATA[Nochmals in eigener Sache. Meine gemeinsame Ausarbeitung für den parlamentarischen Gutachterdienst des Landtags NRW mit Herrn Aalbers hat vor kurzem ihre Veröffentlichung gefunden und kann hier eingesehen werden. In der Sache geht es um die Frage, ob die bestehenden gesetzlichen Regelungen zur Freistellung, den Fortbildungsmöglichkeiten sowie dem Verdienstausfall noch zeitgemäß sind oder diese verbessert werden [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nochmals in eigener Sache. Meine gemeinsame Ausarbeitung für den parlamentarischen Gutachterdienst des Landtags NRW mit <i>Herrn Aalbers</i> hat vor kurzem ihre Veröffentlichung gefunden und kann <a href="http://www.landtag.nrw.de/www/www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMI14-1023.pdf">hier</a> eingesehen werden.</p>
<p>In der Sache geht es um die Frage, ob die bestehenden gesetzlichen Regelungen zur Freistellung, den Fortbildungsmöglichkeiten sowie dem Verdienstausfall noch zeitgemäß sind oder diese verbessert werden müssen, um bürgerschaftliches Engagement stärker zu fördern.</p>
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		<title>Der urheberrechtliche Auskunftsanspruch aus § 101 UrhG</title>
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		<pubDate>Tue, 23 Mar 2010 18:48:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Christoph Ohrmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Filesharing]]></category>

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		<description><![CDATA[§ 101 UrhG ist die wichtigste spezialgesetzliche Eingriffsnorm für Rechteinhaber, um die Identität potentieller Verletzer ausfindig zu machen. Hierbei können auch Nichtverletzer wie Access-Provider verpflichtet werden, unter bestimmten Voraussetzungen Auskunft über Kundendaten zu erteilen. Die durch die Richtlinie 2004/84/EG (sog. Durchsetzungsrichtlinie) geänderte Norm birgt jedoch in ihrem Tatbestand einen unbestimmten Rechtsbegriff (in gewerblichem Ausmaß), der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>§ 101 UrhG ist die wichtigste spezialgesetzliche Eingriffsnorm für Rechteinhaber, um die Identität potentieller Verletzer ausfindig zu machen. Hierbei können auch Nichtverletzer wie Access-Provider verpflichtet werden, unter bestimmten Voraussetzungen Auskunft über Kundendaten zu erteilen. Die durch die Richtlinie 2004/84/EG (sog. Durchsetzungsrichtlinie) geänderte Norm birgt jedoch in ihrem Tatbestand einen unbestimmten Rechtsbegriff (in gewerblichem Ausmaß), der für viel Diskussionsstoff gesorgt hat. Ferner haben Gerichtsentscheidungen in Eilverfahren zu Verpflichtungen gesetzlich nicht normierter „kleiner Vorratsdatenspeicherungen“ geführt, weshalb auch die datenschutzrechtliche Seite betroffen ist.</p>
<p>Deswegen in eigener Sache ein Aufsatz <a href="http://www.grin.com/e-book/147573/der-urheberrechtliche-auskunftsanspruch-aus-101-urhg">hier als Download</a> <u>frei</u> verfügbar.</p>
<p>Der Aufsatz beachtet die ergangene Rechtsprechung und Literatur bis November 2009.</p>
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		<title>APR vs. Kunst- und Filmfreiheit oder der Kannibale von Rothenburg</title>
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		<pubDate>Tue, 16 Jun 2009 12:23:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Christoph Ohrmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Persönlichkeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemeines Persönlichkeitsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Wir erinnern uns, Armin Meiwes mittlerweile rechtskräftig zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe wegen Mordes verurteilt, begehrte zunächst vor dem LG Kassel und in der Berufung der Beklagten vor dem OLG Frankfurt a.M. Unterlassung der Vorführung und Verwertung des bereits im Jahr 2006 gedrehten Filmes &#8220;Rothenburg&#8221; über die Geschehnisse rund um seine Person. Armin Meiwes hatte im [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wir erinnern uns, <em>Armin Meiwes</em> mittlerweile rechtskräftig zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe wegen Mordes verurteilt, begehrte zunächst vor dem LG Kassel und in der Berufung der Beklagten vor dem OLG Frankfurt a.M. Unterlassung der Vorführung und Verwertung des bereits im Jahr 2006 gedrehten Filmes &#8220;Rothenburg&#8221; über die Geschehnisse rund um seine Person.</p>
<p>Armin Meiwes hatte im März 2001 einen anderen Menschen getötet, dessen Körper ausgenommen, zerlegt, eingefroren und später teilweise verzehrt. Auf Grundlage der Tat wurde eine Art biographischer &#8220;Real-Horrorfilm&#8221; mit dem Titel &#8220;Rohtenburg&#8221; produziert. Lebensgeschichte und Persönlichkeitsmerkmale der Hauptfigur des Films sowie die Darstellung des Tathergangs entsprechen nahezu detailgenau dem realen Geschehensablauf und der tatsächlichen Biographie des Klägers, der seinerseits mit einer Produktionsgesellschaft einen Vertrag über die umfassende, exklusive und weltweite Verwertung seiner Lebensgeschichte geschlossen hat.</p>
<p>Nun hat der BGH die bislang dem Kläger stattgebenden Urteile aufgehoben und dessen Klage abgewiesen. Das Urteil gründet sich maßgeblich auf folgenden Erwägungen:</p>
<blockquote><p>&#8220;Zwar könne der Film den Kläger als Person erheblich belasten, weil er die Tat auf stark emotionalisierende Weise erneut in Erinnerung rufe. Als Ergebnis der gebotenen Abwägung zwischen den Rechten des Klägers und der zugunsten der Beklagten streitenden Kunst- und Filmfreiheit müsse das Persönlichkeitsrecht des Klägers jedoch zurückstehen. Auch bestehe an der Tat ein <strong>Informationsinteresse der Öffentlichkeit</strong>. Der Spielfilm enthalte keine Verfremdungen oder Entstellungen und stelle den Achtungsanspruch des Klägers als Mensch nicht in Frage. Zwar berührten die Darstellungen den besonders schutzwürdigen Kern der Privatsphäre des Klägers. Weil diese Informationen sich unmittelbar auf die Tat und die Person des Täters bezögen, dürften aber auch solche Details geschildert werden. Überdies seien sämtliche Einzelheiten der Öffentlichkeit auch durch Mitwirkung des Klägers bereits bekannt gewesen. Dass die Darstellung neue oder zusätzliche nachteilige Folgen für den Kläger &#8211; insbesondere im Hinblick auf seine Resozialisierung &#8211; hätte, habe er nicht dargetan.&#8221;</p></blockquote>
<p><a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=2009&amp;Sort=3&amp;Seite=1&amp;nr=48084&amp;pos=31&amp;anz=1265&amp;Blank=1.pdf">Hier</a> wird in Kürze der Volltext des Urteils nachzulesen sein.<br />
Das erste Urteil zum Thema Straftäter und dem Anspruch auf Resozialisierung gegenüber der Erwähnung in der Presse war das bekannte &#8220;Soldatenmord von Lebach-Urteil&#8221; des BVerfG aus dem Jahre 1973.</p>
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