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Filesharing und Pornoindustrie

Dienstag, 10. Juni 2008 | Autor: Dr. Christoph Ohrmann

Nebst den bekannten Fällen von Massenabmahnungen seitens der Musikindustrie, verfolgen in zunehmendem Maße auch die Hersteller von erotischen/pornographischen Filmen Nutzer von Online-Tauschbörsen. Unter Berufung auf das Urheberrecht möchte man mittels Beantragung von Akteneinsicht über das strafrechtliche Ermittlungsverfahren so in den Besitz der Verbindungsdaten kommen, um anschließend zivilrechtliche Ansprüche durchsetzen zu können.

Dieser Praxis hat nun das LG München I eine deutliche Absage erteilt (vgl. Beschluss vom 12.03.2008, Az.: 5 Qs 19/08). In der Begründung des Gerichts zur Verweigerung der beantragen Akteneinsicht heisst es:

“Es ist bereits fraglich, ob ein berechtigtes Interesse der Antragstellerin gemäß § 406e Abs. 1 StPO. (…) Wie aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt ist, und wie sich auch aus der Antragsbegründung erschließen lässt, richtet sich das Interesse der Antragstellerin nicht auf die Verfolgung von konkreten Urheberrechtsverletzern, sondern auf die Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen gegen Inhaber von Netzzugängen, gleich ob diese selbst einen Urheberechtsverstoß begangen haben oder nicht. Sie sollen nämlich zivilrechtlich als sog. Störer gem. § 97 Abs. 1 UrhG in Anspruch genommen werden (Seite 7 des Antragsschriftsatzes). Es ist jedoch nicht Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden, die Geltendmachung bloßer zivilrechtlicher Ansprüche, ohne dass eine Straftat nachweisbar wäre, zu ermöglichen. Einen Anscheinsbeweis, wie ihn die Antragstellerin zivilrechtlich für sich reklamieren will, kennt das Strafprozeßrecht nämlich nicht. Die Auslieferung der Anschlußinhaber, für die im übrigen die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. II MRK spricht, an die Antragstellerin liefe daher auf eine auch dem Zivilrechtprozeßrecht fremde Ausforschung hinaus.

So scheint sich nunmehr eine Trendwende bei den Entscheidungen der Staatsanwaltschaften abzuzeichnen, die dem Missbrauch der Kapazitäten der Strafverfolgungsbehörden Rechnung trägt.

Das Urteil im Volltext ist hier einsehbar.

Thema: Internetrecht & Multimediarecht | Beitrag kommentieren