Aufatmen bei Blog- und Forenbetreibern
Freitag, 29. August 2008 | Autor: Dr. Christoph Ohrmann
In bemerkenswerter Klarheit verneinte jüngst das AG Frankfurt a.M. in einer neueren Entscheidung (Urteil vom 16.07.2008 – 31 C 2575/07-17 – nicht rechtskräftig) eine generelle Prüfpflicht für Betreiber von Weblogs und Meinungsforen im Internet, auch wenn diese ausweislich kritische Inhalte und Diskussionen mit provozierendem Inhalt aufweisen.
Diese Art von Onlineangeboten steht unter dem besonderen Schutz der Presse und Meinungsäußerungsfreiheit, sodass bei einer Überspannung von Überwachungspflichten deren Existenz als Teil der Medienlandschaft gefährdet wäre. Eine Pflicht zur Überprüfung von Artikeln mit kritischen Stellungnahmen oder brisanten Inhalten vor ihrer Einstellung nach Kenntnis einer einzigen ehrverletzenden Äußerung würde im Ergebnis auch zu einer Kontrolle aller zulässigen Meinungsäußerungen führen und das gesamte Modell der Meinungsforen und Weblogs in Frage stellen.
Das Gericht stellt somit klar, dass der Betreiber eines Weblogs oder Meinungsforums nicht als Störer auf Unterlassung haftet, solange er i.S.d. § 10 Satz 1 Nr. 2 TMG nach Erlangung der Kenntnis die Rechtsverletzung unverzüglich beseitigt.
Das Urteil im Volltext ist zu finden auf der Homepage des Rechtsbeistands des Beklagten bzw. genau hier: AG Frankfurt/Main: Keine Vorab-Zensur bei Blogs und Foren (Volltext)
Quelle: Vertretbar Weblawg
Thema: Internetrecht & Multimediarecht, Verantwortlichkeit | Beitrag kommentieren

