Kopierschutzumgehung & Abmahnkosten
Montag, 22. September 2008 | Autor: Dr. Christoph Ohrmann
In seiner Entscheidung vom 17. Juli 2008 (Az: I ZR 219/05) stellte der BGH klar, dass das Angebot eines Programms (Clone-CD) zur Vervielfältigung kopiergeschützter CDs auf einer Auktionsplattform, einen abmahnfähigen Verstoß gegen § 95a Abs. 3 UrhG darstellt.
Der Sachverhalt:
- Die Beklagten sind Hersteller von Tonträgern wie Musik-CDs und setzen technische Schutzmaßnahmen ein, um das Kopieren der CDs zu verhindern. Der Kläger bot auf einer Auktionsplattform eine Software an, welche die Vervielfältigung von kopiergeschützten CDs ermöglicht. Die Beklagten mahnten den Kläger ab, forderten die Abgabe einer Unterlassungserklärung und die Zahlung der durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten.
Der Kläger gab die geforderte Unterlassungserklärung ab, weigerte sich jedoch, die angefallenen Anwaltskosten zu erstatten. Es galt festzustellen, ob der geltend gemachte Zahlungsanspruch besteht.
1. § 95a Abs. 3 UrhG ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB. Gemäß § 1004 Abs. 1 BGB analog ist derjenige, der gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB verstößt, dem anderen entsprechend § 1004 Abs. 1 BGB BGB zur Unterlassung verpflichtet. Ist nach dem Inhalt des betreffenden Gesetzes ein Verstoß auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Unterlassungspflicht auch ohne Verschulden des Verletzers ein. Ein Verstoß gegen § 95a Abs. 3 UrhG setzt kein Verschulden des Verletzers voraus.
2. Der Schutz der Rechteinhaber bzw. Tonträgerhersteller ist Sinn und Zweck des § 95a UrhG.
3. Technische Maßnahmen i.S.v. § 95a UrhG sind unter anderem Technologien, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, Handlungen zu verhindern, die nach dem Urheberrechtsgesetz geschützte Schutzgegenstände betreffen und die vom Rechteinhaber nicht genehmigt sind (§ 95a Abs. 2 Satz 1 UrhG). Als wirksam sind diese Maßnahmen anzusehen, soweit der Rechteinhaber durch sie die Nutzung eines nach dem UrhG geschützten Schutzgegenstands durch einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung (Umgehung des Kopierschutzes mittels Software), die die Erreichung des Schutzziels sicherstellt, unter Kontrolle hält (§ 95a Abs. 2 Satz 2 UrhG).
4. Nach Ansicht der Richter steht dem Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten für die Abmahnung auch nicht der Umstand entgegen, dass die Beklagten eine externe Anwaltskanzlei zur Verfolgung von Urheberrechtsverstößen beauftragten, auch wenn sie über eine eigene Rechtsabteilung verfügen, da die Verfolgung von Urheberrechtsverstößen nicht zu den originären Aufgaben der Rechtsabteilung gehöre.
Von der Erstattungfähigkeit erfasst sind auch Serienabmahnungen, die mit Hilfe von Textbausteinen verfasst wurden.
Seit dem 1. September 2008 ist der Ersatz der Kosten für die Abmahnung von Urheberrechtsverletzungen in § 97a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 UrhG in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 7. Juli 2008 (BGBl. I Nr. 28 v. 11.7.2008, S. 1191) geregelt, welches in dem zu entscheidenden Fall noch nicht anwendbar war.
Quelle: Medien Internet und Recht & Jur-Blog
Thema: Internetrecht & Multimediarecht | Beitrag kommentieren

