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Kopierschutzumgehung & Abmahnkosten

Montag, 22. September 2008 | Autor: Dr. Christoph Ohrmann

In seiner Entscheidung vom 17. Juli 2008 (Az: I ZR 219/05) stellte der BGH klar, dass das Angebot eines Programms (Clone-CD) zur Vervielfältigung kopiergeschützter CDs auf einer Auktionsplattform, einen abmahnfähigen Verstoß gegen § 95a Abs. 3 UrhG darstellt.

Der Sachverhalt:

    Die Beklagten sind Hersteller von Tonträgern wie Musik-CDs und setzen technische Schutzmaßnahmen ein, um das Kopieren der CDs zu verhindern. Der Kläger bot auf einer Auktionsplattform eine Software an, welche die Vervielfältigung von kopiergeschützten CDs ermöglicht. Die Beklagten mahnten den Kläger ab, forderten die Abgabe einer Unterlassungserklärung und die Zahlung der durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten.
    Der Kläger gab die geforderte Unterlassungserklärung ab, weigerte sich jedoch, die angefallenen Anwaltskosten zu erstatten. Es galt festzustellen, ob der geltend gemachte Zahlungsanspruch besteht.

1. § 95a Abs. 3 UrhG ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB. Gemäß § 1004 Abs. 1 BGB analog ist derjenige, der gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB verstößt, dem anderen entsprechend § 1004 Abs. 1 BGB BGB zur Unterlassung verpflichtet. Ist nach dem Inhalt des betreffenden Gesetzes ein Verstoß auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Unterlassungspflicht auch ohne Verschulden des Verletzers ein. Ein Verstoß gegen § 95a Abs. 3 UrhG setzt kein Verschulden des Verletzers voraus.

2. Der Schutz der Rechteinhaber bzw. Tonträgerhersteller ist Sinn und Zweck des § 95a UrhG.

3. Technische Maßnahmen i.S.v. § 95a UrhG sind unter anderem Technologien, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, Handlungen zu verhindern, die nach dem Urheberrechtsgesetz geschützte Schutzgegenstände betreffen und die vom Rechteinhaber nicht genehmigt sind (§ 95a Abs. 2 Satz 1 UrhG). Als wirksam sind diese Maßnahmen anzusehen, soweit der Rechteinhaber durch sie die Nutzung eines nach dem UrhG geschützten Schutzgegenstands durch einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung (Umgehung des Kopierschutzes mittels Software), die die Erreichung des Schutzziels sicherstellt, unter Kontrolle hält (§ 95a Abs. 2 Satz 2 UrhG).

4. Nach Ansicht der Richter steht dem Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten für die Abmahnung auch nicht der Umstand entgegen, dass die Beklagten eine externe Anwaltskanzlei zur Verfolgung von Urheberrechtsverstößen beauftragten, auch wenn sie über eine eigene Rechtsabteilung verfügen, da die Verfolgung von Urheberrechtsverstößen nicht zu den originären Aufgaben der Rechtsabteilung gehöre.
Von der Erstattungfähigkeit erfasst sind auch Serienabmahnungen, die mit Hilfe von Textbausteinen verfasst wurden.

Seit dem 1. September 2008 ist der Ersatz der Kosten für die Abmahnung von Urheberrechtsverletzungen in § 97a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 UrhG in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 7. Juli 2008 (BGBl. I Nr. 28 v. 11.7.2008, S. 1191) geregelt, welches in dem zu entscheidenden Fall noch nicht anwendbar war.

Quelle: Medien Internet und Recht & Jur-Blog

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Berichterstattung unter Namensnennung von Straftätern

Samstag, 20. September 2008 | Autor: Dr. Christoph Ohrmann

Wieder einmal nahm ein hanseatisches Gericht Stellung zu der Frage der Zulässigkeit einer identifizierenden Berichterstattung über Straftäter und die damit verbundene Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich des Informationsinteresses der Öffentlichkeit und des verfassungsrechtlich garantierten allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG.

Das LG Hamburg (Beschluss v. 11.06.2008 – Az. 324 0 1069/07) hatte im Rahmen eines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe über Unterlassung und Löschung des Namens eines bekannten Straftäters in zeitlicher Nähe zur begangenen Tat zu entscheiden. Das Gericht räumte dabei der identifizierenden Berichterstattung über die begangene Straftat den Vorrang ein.

Der Sachverhalt:

    Innerhalb seines Internetauftritts berichtete der Antragsgegner über die Verhandlungen der Pressekammer des Landgerichts Hamburg. Im Rahmen der Berichterstattung über Verfahren, in denen es um die Anonymisierung von Berichterstattungen über den Kläger ging, erwähnte der Antragsgegner wiederholt den Nachnamen des Antragstellers.

Hierzu führt das Gericht aus, dass zwar nach den Grundsätzen der Lebach-Entscheidung des BVerfG nach Befriedigung des aktuellen Informationsinteresses

das Recht des Straftäters, “allein gelassen zu werden”, zunehmende Bedeutung gewinne und dem Wunsch der Massenmedien und dem Bedürfnis des Publikums, seinen individuellen Lebensbereich zum Gegenstand der Erörterung oder gar der Unterhaltung zu machen, Grenzen setzt. Die zeitliche Grenze zwischen der grundsätzlich zulässigen aktuellen Berichterstattung und einer unzulässigen späteren Darstellung lässt sich nicht mit einer fest umrissenen Frist fixieren.
Das entscheidende Kriterium liegt darin, ob die betreffende Berichterstattung gegenüber der aktuellen Information eine erhebliche neue oder zusätzliche Beeinträchtigung des Täters zu bewirken geeignet ist. Als maßgeblicher Orientierungspunkt für die nähere Bestimmung der zeitlichen Grenze kommt das Interesse an der Wiedereingliederung des Straftäters in die Gesellschaft, an seiner Resozialisierung, in Betracht.
Eine Gefährdung der Resozialisierung ist regelmäßig anzunehmen, wenn ein den Täter identifizierender Beitrag nach seiner Haftentlassung oder in zeitlicher Nähe zu der bevorstehenden Entlassung veröffentlicht werden soll. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht vermittelt Straftätern aber keinen Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit überhaupt nicht mehr mit der Tat konfrontiert zu werden.

Entscheidend ist vielmehr stets, in welchem Maß eine Berichterstattung die Persönlichkeitsentfaltung beeinträchtigen kann. Selbst die Verbüßung der Strafhaft führt nicht dazu, dass ein Täter den Anspruch erwirbt, mit der Tat “allein gelassen zu werden”; vielmehr ist weiterhin die Güterabwägung erforderlich.

Im vorliegenden Fall überwiegt daher das Interesse der Beklagten an der Berichterstattung über die Straftat. Eine erhebliche neue oder zusätzliche Beeinträchtigung des Klägers, die sein Schutzbedürfnis gegenüber der Informationsfreiheit überwiegen lässt, ist nicht ersichtlich. Hierfür spricht zudem der Umstand, dass sich der Straftäter selbst durch sein eigenes Verhalten in der Strafanstalt wieder in das Licht der Medien gerückt hat, indem er als erstplatzierter Preisträger aus einem Literaturwettbewerb in der JVA hervorging und hierüber in Zeitung und online berichtet wurde.

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Schutz vor Werbung via E-Mail und SMS

Donnerstag, 4. September 2008 | Autor: Dr. Christoph Ohrmann

Mit Urteil vom 16.07.2008 (Az. VIII ZR 348/06) hat der BGH die Teilunwirksamkeit einer formularmäßigen “Opt-Out” Erklärung zur Verwendung von Kundendaten zu Marktforschungszwecken durch das Kundenbindungs- und Rabattsystem Unternehmen Payback festgestellt.

Im Hinblick auf die Einwilligung in die Speicherung und Nutzung von Daten für die Zusendung von Werbung per Post stellte der BGH ausdrücklich klar, dass die Einwilligungsklausel gemessen an den Voraussetzungen der §§ 4 Abs. 1, 4a Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) nicht zu beanstanden ist.

Aus § 4a BDSG ergibt sich insbesondere nicht, dass die Einwilligung nur dann wirksam sein soll, wenn sie in der Weise “aktiv” erklärt wird, dass der Verbraucher eine gesonderte Einwilligungserklärung unterzeichnen oder ein für die Erteilung der Einwilligung vorzusehendes Kästchen ankreuzen muss (“Opt-in”-Erklärung). Vielmehr folgt aus § 4a Abs. 1 Satz 4 BDSG,* dass die Einwilligung auch zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden kann, sofern sie – wie hier – besonders hervorgehoben wird.

Als unwirksam wurde jedoch die verwendete Einwilligungsklausel erachtet, soweit sie sich auf die Einwilligung erstrebte Datennutzung für Werbung durch E-Mail oder SMS bezieht. Denn nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG stellt unter anderem Werbung unter Verwendung elektronischer Post (E-Mail und SMS) eine unzumutbare Belästigung dar, sofern keine Einwilligung des Adressaten vorliegt. Daher sind diesbezügliche Einwilligungsklauseln, die ein Tätigwerden des Kunden verlangen, der ein Kästchen ankreuzen muss, wenn er seine Einwilligung in die Zusendung von Werbung unter Verwendung von elektronischer Post nicht erteilen will (“Opt-out”-Erklärung), mit dieser Vorschrift nicht vereinbar sind.

§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG verlangt, dass die Einwilligung durch eine gesonderte Erklärung erteilt wird (“Opt-in”-Erklärung). Das Erfordernis einer gesonderten Erklärung ergibt sich aus der EG-Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (2002/58/EG), die der deutsche Gesetzgeber mit der Regelung des § 7 UWG umsetzen wollte. Nach dieser Richtlinie kann die Einwilligung in jeder geeigneten Weise gegeben werden, durch die der Wunsch des Nutzers in einer “spezifischen Angabe” zum Ausdruck kommt. Diese Formulierung macht deutlich, dass eine gesonderte, nur auf die Einwilligung in die Zusendung von Werbung mittels elektronischer Post bezogene Zustimmungserklärung des Betroffenen erforderlich ist. Eine solche Erklärung ist nicht schon in der Unterschrift zu sehen, mit der der Kunde das auf Rabattgewährung gerichtete Vertragsangebot annimmt.

Das Urteil kann im Volltext hier eingesehen werden.

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