Nach bereits ergangenen Entscheidungen zu der Frage der Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses für Rechtsverletzungen durch Familienmitglieder (vgl. LG Mannheim MMR 2007, 267; LG Hamburg CR 2006, 780; MMR 2007, 131), nahm nun das OLG Frankfurt a.M. Stellung in Bezug auf Rechtsverletzungen durch Dritte, die eine laut Klägervortrag unzureichend gesicherte WLAN-Verbindung mitbenutzten (OLG Frankfurt, MMR 2008, 309).
Mit klaren Worten verneinte das Gericht grundsätzlich eine Haftung als Störer für die unberechtigte Nutzung einer WLAN-Verbindung durch unberechtigte Dritte, die mit dem Anschlussinhaber in keinerlei Verbindung stehen. Der Inhaber hafte ebenfalls nicht wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten auf Schadensersatz für die Schäden, die unberechtigte Nutzer einer WLAN-Verbindung Dritten gegenüber verursachen.
Den Ausführungen der Kläger schloss sich das Gericht nicht an. Diese hatten u.a. bestimmte Sicherheitsvorkehrungen als zumutbar gefordert, um vorsätzlich rechtswidrige Eingriff Dritter, zu vermeiden:
In Printmedien, Rundfunk- und Fernsehsendungen werde immer wieder über missbräuchliche Nutzung von WLAN-Verbindungen berichtet. Deshalb habe der Inhaber einer WLAN-Verbindung durch ein individualisiertes Passwort sicherzustellen, dass Dritte die Verbindung nicht unautorisiert nutzen können. Es verstehe sich von selbst, dass mitgelieferte Standard-Passwörter durch persönliche Passwörter abzuändern sind. In allen aktuellen Bedienungsanleitungen zu WLAN-Routern sowie durch Installationsfirmen werde darauf hingewiesen, dass WLAN-Verbindungen nicht ausreichend mit einer sog. WEP- oder WPA-Verschlüsselung geschützt werden können, sondern die sicherste Methode die Verwendung von WPA 2 sei. Auch sei allgemein bekannt, dass Verbraucher ihren WLAN-Router nicht direkt ans Fenster oder eine Außenwand stellen sollen, damit über die eigenen vier Wände hinaus eine möglichst geringe Sendereichweite bestehe.
Eine Sicherung des eigenen WLAN-Funknetzwerkes nach dem neuesten Stand der Technik sei nicht verhältnismäßig. Auch der Umstand, dass der Anschlussinhaber es regelmäßig nicht bemerken wird, wenn sich ein Dritter in sein Netzwerk einloggt und über seinen Anschluss rechtsverletzende Beiträge in das Internet einstellt, soll an dieser Einschätzung nichts ändern. Die Verantwortlichkeit eines Dritten für vorsätzlich rechtswidriges Tun anderer würde überdehnt, wenn jeder Anschlussinhaber allein wegen der zu befürchtenden Beweisschwierigkeiten der (in diesem Fall klagenden) Tonträgerhersteller als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden könnte, weil er seinen Anschluss nicht nach neuesten technischen Standards sichert.