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Beiträge vom » November, 2008 «

Zum Thema Rundfunkgebühr für “neuartige Rundfunkgeräte”

Montag, 24. November 2008 | Autor: Dr. Christoph Ohrmann

Die Anzahl der erstinstanzlichen Entscheidungen, die eine Pflicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren für die sogenannten “neuartigen Rundfunkgeräte” (internetfähige Computer, aber auch Handys) ablehnen, häufen sich. So verneinte auch das Verwaltungsgericht Wiesbaden (Az.: 5 E 243/08) die Verpflichtung zur Zahlung, allerdings betraf die Entscheidung einen gewerblich genutzen Computer.
Es bestehe nach Auffassung des Gerichts keine ausreichende Rechtsgrundlage, um Rundfunkgebühren für einen gewerblich genutzten Computer einzufordern.
Die Vorschriften, die die Gebührenpflicht regeln, nennen neuartige Rundfunkempfangsgeräte bislang nicht. Demnach kann auf eine Verpflichtung zur Zahlung höchstens indirekt geschlossen werden.

Ein vernünftiger Durchschnittsbürger wird nach Ansicht des Gerichts

“unter einem Rundfunkempfangsgerät ein Radiogerät oder Empfangsteil verstehen, das zumindest auch zum Zweck des Rundfunksempfangs angeschafft worden ist.”

Das treffe für einen internetfähigen Computer nicht zu, denn dieser werde – jedenfalls außerhalb des privaten Bereichs – nicht typischerweise zum Empfang von Hörfunksendungen bereitgehalten.

Weiterhin sei nicht geklärt, ob die Gebührenpflicht für alle Computer mit Anschluss an das Internet gelten solle oder schon dann entstehe, wenn das Gerät nur grundsätzlich internetfähig ist, d.h. eine Netzwerkkarte oder Wireless-Lan-Karte beinhaltet.

Weitere Urteile zu diesem Thema:

  • VG Ansbach (Az.: AN 5 K 08.00348) – Rundfunkgebührenpflicht für Bürocomputer eines Anwalts
  • VG Münster (Az.: 7 K 1473/07) – Rundfunkgebührenpflicht für privaten Besitz eines internetfähigen Computers
  • Quelle: Heise

    Thema: Internetrecht & Multimediarecht | Beitrag kommentieren

    Haftungsfreizeichnung von Links via Impressum

    Montag, 17. November 2008 | Autor: Dr. Christoph Ohrmann

    Bei meiner Recherche im Netz ist mir heute bei diversen Webseiten von Rechtsanwälten ein bekanntes Urteil im Impressum (besser Anbieterkennzeichnung) aufgefallen.
    Hier zunächst die standardisierte Formulierung, die so oder so ähnlich sicherlich tausendfach in deutschen Impressi (wie lautet der Plural?) noch zu finden ist:

    Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 12.05.1998 entschieden, dass der Herausgeber einer Webseite durch die Ausbringung eines Links die Inhalte der gelinkten Seite ggf. mit zu verantworten haben kann. Dies könne dadurch verhindert werden, dass man sich ausdrücklich von diesen Inhalten distanziert. Wir haben auf unseren Seiten Links zu anderen Seiten im Internet gelegt. Wir möchten ausdrücklich betonen, dass wir keinerlei Einfluss auf die Gestaltung und die Inhalte der gelinkten Seiten haben. Deshalb distanzieren wir uns hiermit ausdrücklich von allen Inhalten aller gelinkten Seiten auf unserer gesamten Website inkl. aller Unterseiten.

    Aus gegebenem Anlass daher ein paar Ausführungen:
    Dieser verwendete Disclaimer wird von vielen Linkprovidern unter Berufung auf ein nicht rechtskräftig gewordenes Urteil des LG Hamburg (MMR 1998, 547) benutzt, um sich von der eigenen Haftung für Hyperlinks freizuzeichnen.
    Durch den misslichen Vergleich des Gerichts von Hyperlinks mit einem Zitat anstelle einer Fußnote wurde dieses Urteil fälschlicherweise dahingehend verstanden, dass die Verwendung von Haftungsfreizeichnungsklauseln einer Distanzierung gleichkäme und einer Haftung entgangen werden könne bzw. es möglich sei, sich für jeden konkret gesetzten Hyperlink freizeichnen zu können.
    Ein Verweis auf die Verantwortlichkeit des jeweiligen Autors stellt jedoch lediglich eine verantwortete Weitergabe und zugleich eine eigene Verbreitung dar.

    Thema: Internetrecht & Multimediarecht, Verantwortlichkeit | Beitrag kommentieren

    Das Urheberrecht, das Netz und ich

    Montag, 17. November 2008 | Autor: Dr. Christoph Ohrmann

    Bei Spiegel Online findet sich eine interessante Variante für den normalen sowie vorgebildeten Nutzer, sein Wissen in Bezug auf Urheberrechtsverletzungen zu testen. Denn ca. 90 Prozent aller Verletzungen vollziehen sich im Internet. Und spätestens wenn man bei einem großen Online-Auktionshaus mal eben schnell eine eigene Ware verkaufen möchte und kein passendes eigenes digitales Bild zur Hand hat, stellt sich die Frage, ob mal eben “copy & paste” aus der Google Bildervorschau zulässig ist.

    Auch wenn das Rechtsirrtümerquiz nur kurze Antworten bietet und die Fragen ein bißchen schwammig formuliert sind, ein sinnvoller Kurzlernspass! Ich selber habe dabei einmal gründlich daneben gelegen. Direkt hier selber testen!

    Quelle: Spiegel Online – Netzwelt

    Thema: Urheberrecht | Beitrag kommentieren

    Digitaler Lauschangriff – Rechtsstaatlichkeit?

    Montag, 17. November 2008 | Autor: Dr. Christoph Ohrmann

    Der Inhalt des Gesetzes zur staatlichen Online-Durchsuchung von Computern (Bundestrojaner) dürfte jedem bekannt sein. Im Kern geht es um die Befugnisse des Bundeskriminalamts (hier der Gesetzesentwurf im Volltext). Das Anliegen Terrorismus besser bekämpfen zu wollen und so mitunter Menschenleben zu schützen ist durchaus legitim. Allerdings gilt es zu beachten, dass die Verletzung der Privatsphäre der Bürger ungleich stärker wiegt als bei der Überwachung von Telefonen. Es gilt daher nach Maßgabe der Rechtsprechung des BVerfG (Urt. v. 27.02.2008 – 1 BvR 370/07) und unter Beachtung des Grundrechts auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme, Onlinedurchsuchungen nur unter strengen Voraussetzungen zu genehmigen.
    Hierzu gehört es nicht, dass in dringenden Fällen das BKA ohne richterliche Genehmigung Computer durchsuchen dürfen soll. Ebenso kann es nicht Mitarbeitern des BKA überlassen bleiben, zu entscheiden, ob die gefundenen Daten zum Kernbereich der Privatsphäre zu zählen sind.

    Bitkom-Präsident Prof. August-Wilhelm Scheer formuliert:

    “Wenn es eilt, sollte mindestens ein Staatsanwalt die PC-Überwachung genehmigen, so wie es auch für Telefongespräche gilt. Und die Frage, welche intimen Daten von der Polizei nicht verwendet werden dürfen, muss Sache eines Richters sein.”

    ***Update***

    In diesem Zusammenhang sei auf den sehr lesenwerten Artikel von Fr. Schröder auf Heise Telepolis verwiesen, der sich mit möglichen Einschränkungen der Pressefreiheit durch das “BKA-Gesetz” beschäftigt.

    Quelle: BITKOM

    Thema: Datenschutz, Gesetzgebung & Politik, Persönlichkeitsrecht | Beitrag kommentieren