Zum Thema Rundfunkgebühr für “neuartige Rundfunkgeräte”
Montag, 24. November 2008 | Autor: Dr. Christoph Ohrmann
Die Anzahl der erstinstanzlichen Entscheidungen, die eine Pflicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren für die sogenannten “neuartigen Rundfunkgeräte” (internetfähige Computer, aber auch Handys) ablehnen, häufen sich. So verneinte auch das Verwaltungsgericht Wiesbaden (Az.: 5 E 243/08) die Verpflichtung zur Zahlung, allerdings betraf die Entscheidung einen gewerblich genutzen Computer.
Es bestehe nach Auffassung des Gerichts keine ausreichende Rechtsgrundlage, um Rundfunkgebühren für einen gewerblich genutzten Computer einzufordern.
Die Vorschriften, die die Gebührenpflicht regeln, nennen neuartige Rundfunkempfangsgeräte bislang nicht. Demnach kann auf eine Verpflichtung zur Zahlung höchstens indirekt geschlossen werden.
Ein vernünftiger Durchschnittsbürger wird nach Ansicht des Gerichts
“unter einem Rundfunkempfangsgerät ein Radiogerät oder Empfangsteil verstehen, das zumindest auch zum Zweck des Rundfunksempfangs angeschafft worden ist.”
Das treffe für einen internetfähigen Computer nicht zu, denn dieser werde – jedenfalls außerhalb des privaten Bereichs – nicht typischerweise zum Empfang von Hörfunksendungen bereitgehalten.
Weiterhin sei nicht geklärt, ob die Gebührenpflicht für alle Computer mit Anschluss an das Internet gelten solle oder schon dann entstehe, wenn das Gerät nur grundsätzlich internetfähig ist, d.h. eine Netzwerkkarte oder Wireless-Lan-Karte beinhaltet.
Weitere Urteile zu diesem Thema:
Quelle: Heise
Thema: Internetrecht & Multimediarecht | Beitrag kommentieren

