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Zum Begriff “Kerngleichheit” als Grenze von Prüfungspflichten und Haftung von Host-Providern

Montag, 15. Juni 2009 | Autor: Dr. Christoph Ohrmann

In einem aktuellen Aufsatz in der ZUM 2009, S. 265 ff. analysiert der Verfasser Heiko Klatt systematisch die Problematik der Rechtsprechung zur Störerhaftung in Bezug auf das Merkmal der Kerngleichheit vor dem Hintergrund nationaler wie europarechtlicher Vorgaben. Der Autor spricht sich im Einklang mit dem BGH-Urteil “Jugendgefährdende Medien bei eBay” für die Ablösung des Instituts der Störerhaftung auch im Bereich des Immaterialgüterrechts aus.

Kurzinformation zum Merkmal “Kerngleichheit”:

  • Nach Erlangung der Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten besteht die Verpflichtung des Providers alles Zumutbare zu tun, um auch zukünftige kerngleiche Rechtsverletzungen zu verhindern.
  • “Die Kerntheorie bezieht sich auf den Umfang der Rechtskraft eines Unterlassungsurteils und besagt, dass aus dem Urteil auch wegen solcher Verstöße gegen das Unterlassungsgebot vollstreckt werden kann, die den Kern der Verbotsform unberührt lassen” (vgl. BGHZ 5, 189, 193 f.).

  • Ein kerngleicher Verstoß liegt dann vor, wenn die verletzten Rechtsgüter vergleichbare charakteristische Merkmale aufweisen. Nicht erforderlich ist, dass sowohl der Gegenstand der Rechtsverletzung als auch die Verletzungshandlung gleich sind. Die Kerngleichheit der Rechtsverstöße muss darüber hinaus aufgrund ihrer Gleichartigkeit für den Hostprovider als solche erkennbar sein.
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    Thema: Internetrecht & Multimediarecht, Verantwortlichkeit

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