Dienstag, 16. Juni 2009 | Autor: Dr. Christoph Ohrmann
bietet uns die interaktive Webseite Panopti.com von Johannes Widmer und lässt uns einen Tag im Leben der virtuellen Figur Paul nachvollziehen. Dabei erfährt selbst der vorsichtige User des Internets noch einige Möglichkeiten, wie es zur Erstellung von Profilen mit datenschutzrechtlicher Relevanz kommen kann. In spielerischer Art werden neue Überwachungsmethoden und die damit verbundenen Gefahren dargestellt. Die Webseite entstand 2006 im Rahmen einer Bachelorarbeit an der Universität Ulm im Studiengang Digital Media.
Zum Thema Datenschutz siehe auch aktuelle Überlegungen zur Frage, was mit Emails passiert, die anstelle der Anfrage an den Nameserver nun nach Sperrung einer bestimmten Webseite, eine Antwort mit der IP-Adresse des “Stoppseiten-Servers” erhalten. Hieraus ergibt sich die spannende Anschlussfrage, wie dieser mit den Zustellversuchen umgeht: “Stoppseiten – Was passiert mit den Emails?”
Thema: Datenschutz, Persönlichkeitsrecht | Beitrag kommentieren
Montag, 15. Juni 2009 | Autor: Dr. Christoph Ohrmann
In einem aktuellen Aufsatz in der ZUM 2009, S. 265 ff. analysiert der Verfasser Heiko Klatt systematisch die Problematik der Rechtsprechung zur Störerhaftung in Bezug auf das Merkmal der Kerngleichheit vor dem Hintergrund nationaler wie europarechtlicher Vorgaben. Der Autor spricht sich im Einklang mit dem BGH-Urteil “Jugendgefährdende Medien bei eBay” für die Ablösung des Instituts der Störerhaftung auch im Bereich des Immaterialgüterrechts aus.
Kurzinformation zum Merkmal “Kerngleichheit”:
Nach Erlangung der Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten besteht die Verpflichtung des Providers alles Zumutbare zu tun, um auch zukünftige kerngleiche Rechtsverletzungen zu verhindern.
“Die Kerntheorie bezieht sich auf den Umfang der Rechtskraft eines Unterlassungsurteils und besagt, dass aus dem Urteil auch wegen solcher Verstöße gegen das Unterlassungsgebot vollstreckt werden kann, die den Kern der Verbotsform unberührt lassen” (vgl. BGHZ 5, 189, 193 f.).
Ein kerngleicher Verstoß liegt dann vor, wenn die verletzten Rechtsgüter vergleichbare charakteristische Merkmale aufweisen. Nicht erforderlich ist, dass sowohl der Gegenstand der Rechtsverletzung als auch die Verletzungshandlung gleich sind. Die Kerngleichheit der Rechtsverstöße muss darüber hinaus aufgrund ihrer Gleichartigkeit für den Hostprovider als solche erkennbar sein.
Thema: Internetrecht & Multimediarecht, Verantwortlichkeit | Beitrag kommentieren
Montag, 15. Juni 2009 | Autor: Dr. Christoph Ohrmann
In der ersten Lesung des Gesetzesentwurfes der Bundesregierung zur Sperrung von Webseiten mit kinderpornograpischem Inhalt meldete der Bundesrat datenschutzrechtliche Bedenken an und bemängelte ferner die Alleinzuständigkeit des Bundeskriminalamtes (BKA) in Bezug auf die Erstellung der Zensurlisten. Wörtlich heisst es:
“Erhebliche Bedenken bestehen gegen den Gesetzentwurf insoweit, als danach allein das Bundeskriminalamt ohne die Möglichkeit der Überprüfung die geheim zu haltende Liste der zu sperrenden Seiten erstellt. Dies begegnet erheblichen rechtsstaatlichen Bedenken, zumal von den Sperrungen auch legale Internetseiten erfasst sein können. Die Sperrung von Internetseiten betrifft die Telekommunikationsfreiheit, die Informations- und Meinungsfreiheit sowie die allgemeine Handlungsfreiheit. Vor diesem Hintergrund sind geeignete Sicherungsmechanismen – etwa die Einbeziehung eines unabhängigen Gremiums – erforderlich, um zu verhindern, dass legale Seiten gesperrt werden.”
Auch das Ministerium hatte zuletzt aufgrund öffentlichen Drucks die Einrichtung einer Aufsicht über die Sperrlisten angedacht, die sich jedoch im Gesetzentwurf dann nicht wiederfand. Darüber hinaus bestehen weitere Kritikpunkte. So wird kein verbindlicher Zeitrahmen festgelegt, innerhalb dessen das BKA gesperrte Seiten auf deren Inhalt hin überprüfen muss, um diese bei Nichtvorliegen sperrungswürdigen Inhalt sodann wieder freizuschalten. Ebenso besteht Uneinigkeit darüber, wie Anbieter geschützt werden können, die Inhalte auf Webservern hosten, die von einer DNS-Sperre betroffen sind. Zudem bestehe bei jedem User, der auf eine gesperrte “Stopp-Schild-Seite” gelangt, der Generalverdacht des vorsätzlichen Begehens einer Straftat.
Letztendlich soll hier dem Bürger taugliche Sicherheitspolitik verkauft werden, die technisch ineffektiv ist, als rechtsstaatlich bedenklich eingestuft werden kann, sowie eine Verschwendung von Steuergeldern bedeutet:
DNS-Sperren sind für jedermann ohne großen Aufwand oder technisches Hintergrundwissen einfach zu umgehen. Die Videoplattform Youtube hält bereits ein Video zum Abruf bereit, in dem diese innerhalb von weniger als 30 Sekunden umgangen werden. Wer googelt, findet ebenso Anleitungen, die selbst die Zwangsumleitung von HTTP-Proxys ermöglichen.
Das Verfahren zur Sperrung von Kinderpornographie verstößt gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs. Ohne Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Eingriffs durch einen Richter, ohne die Möglichkeit des Betroffenen Widerspruch einzulegen und ohne zu informieren, bestimmt alleine eine Ermittlungsbehörde, welche Webseiten von den Providern zu sperren sind.
Das Verhältnis von Kosten und Nutzen steht außer Verhältnis. Neben den nicht spezifizierbaren Kosten der Grundrechtseinschränkungen und die bestehende Gefahr einer schleichenden Zensur von Webinhalten müssen die finanziellen, personellen und sonstigen materiellen Ressourcen bedacht werden. Denn dieses Geld könnte sinnvoller und nützlicher für den Kampf gegen den sexuellen Missbrauch von Kindern eingesetzt werden, indem Stellen für neue Ermittler, bessere IT-Ausstattung und dementsprechend Experten für die ermittelenden Behörden bereitgesellt werden, der Opferschutz verbessert wird und verstärkt Prävention statt Reaktion betrieben wird.
Quellen: FDP-Bundesverband, Netzwelt
Zum Thema siehe ebenso: MMR 2009, S. 221 ff. – Netzsperren: Werden Access-Provider die neuen Gatekeeper des Rechts?
Thema: Datenschutz, Gesetzgebung & Politik | Beitrag kommentieren
Mittwoch, 21. Januar 2009 | Autor: Dr. Christoph Ohrmann
Aus diversen Blogs und Berichten bekannt (hier eine kurze Chronik der Entwicklung), dürfte den Betreibern der Webseite Marions Kochbuch und deren massenhafter Abmahnpraxis vorläufig der Boden entzogen sein (werden).
Denn im Rahmen zweier Berufungsverhandlungen vor dem OLG Hamburg – die Entscheidung in der Sache soll am 4. Februar erfolgen – wurde bereits klargestellt, dass eine Störerhaftung auf der Grundlage proaktiver Kontrolle für Forenbetreiber wohl nicht in Betracht komme und folglich die Grundlage für Unterlassungsverpflichtungen nicht gegeben sei.
Konkret ging es um zwei Betreiber von Foren, in denen Fotos eingestellt waren, die angeblich widerrechtlich den Rezeptseiten von Marions Kochbuch entnommen worden waren. So wurden auf den Webseiten Bundesligaforen.de und bei Webkoch.de angeblich Fotos von Eistees und Mettenden besagter Seite gefunden. Nach Abmahnung hatten die Betreiber die Fotos unverzüglich entfernt, wehrten sich allerdings gegen die Unterzeichnung einer Unterlassungsverpflichtung.
In erster Instanz entschied das LG Hamburg, dass die Forenbetreiber als Störer haften würden und bejahte insoweit einen Anspruch auf Unterlassung.
Die voraussichtliche Entscheidung lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Den Betreiber von Foren ist es generell nicht zuzumuten die Beiträge ihrer Nutzer vorab, also proaktiv, auf eventuelle Rechtsverstöße hin zu überprüfen. Erst wenn der Forenbetreiber – etwa durch eine Abmahnung – die konkrete Kenntnis von einem Rechtsverstoß erlangt, muss er den Eintrag sperren.
Kommt der Betreiber dieser Verpflichtung sodann nach, besteht kein Grund für die Gewährung eines Unterlassungsanspruchs. Auch der Grund für eine Abmahnung und der damit verbundene Anpruch auf Erstattung der Anwaltsgebühren fällt weg. Mangels Verschulden besteht darüber hinaus auch kein Anspruch auf Schadensersatz.
***Update***
Im Weblog von Herrn Rechtsanwalt Kremer findet sich nun eine detailliertere Betrachtung aus erster Hand!
Quelle: Heise
Thema: Internetrecht & Multimediarecht, Urheberrecht, Verantwortlichkeit | Ein Kommentar
Montag, 24. November 2008 | Autor: Dr. Christoph Ohrmann
Die Anzahl der erstinstanzlichen Entscheidungen, die eine Pflicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren für die sogenannten “neuartigen Rundfunkgeräte” (internetfähige Computer, aber auch Handys) ablehnen, häufen sich. So verneinte auch das Verwaltungsgericht Wiesbaden (Az.: 5 E 243/08) die Verpflichtung zur Zahlung, allerdings betraf die Entscheidung einen gewerblich genutzen Computer.
Es bestehe nach Auffassung des Gerichts keine ausreichende Rechtsgrundlage, um Rundfunkgebühren für einen gewerblich genutzten Computer einzufordern.
Die Vorschriften, die die Gebührenpflicht regeln, nennen neuartige Rundfunkempfangsgeräte bislang nicht. Demnach kann auf eine Verpflichtung zur Zahlung höchstens indirekt geschlossen werden.
Ein vernünftiger Durchschnittsbürger wird nach Ansicht des Gerichts
“unter einem Rundfunkempfangsgerät ein Radiogerät oder Empfangsteil verstehen, das zumindest auch zum Zweck des Rundfunksempfangs angeschafft worden ist.”
Das treffe für einen internetfähigen Computer nicht zu, denn dieser werde – jedenfalls außerhalb des privaten Bereichs – nicht typischerweise zum Empfang von Hörfunksendungen bereitgehalten.
Weiterhin sei nicht geklärt, ob die Gebührenpflicht für alle Computer mit Anschluss an das Internet gelten solle oder schon dann entstehe, wenn das Gerät nur grundsätzlich internetfähig ist, d.h. eine Netzwerkkarte oder Wireless-Lan-Karte beinhaltet.
Weitere Urteile zu diesem Thema:
VG Ansbach (Az.: AN 5 K 08.00348) – Rundfunkgebührenpflicht für Bürocomputer eines Anwalts
VG Münster (Az.: 7 K 1473/07) – Rundfunkgebührenpflicht für privaten Besitz eines internetfähigen Computers
Quelle: Heise
Thema: Internetrecht & Multimediarecht | Beitrag kommentieren
Montag, 17. November 2008 | Autor: Dr. Christoph Ohrmann
Bei meiner Recherche im Netz ist mir heute bei diversen Webseiten von Rechtsanwälten ein bekanntes Urteil im Impressum (besser Anbieterkennzeichnung) aufgefallen.
Hier zunächst die standardisierte Formulierung, die so oder so ähnlich sicherlich tausendfach in deutschen Impressi (wie lautet der Plural?) noch zu finden ist:
Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 12.05.1998 entschieden, dass der Herausgeber einer Webseite durch die Ausbringung eines Links die Inhalte der gelinkten Seite ggf. mit zu verantworten haben kann. Dies könne dadurch verhindert werden, dass man sich ausdrücklich von diesen Inhalten distanziert. Wir haben auf unseren Seiten Links zu anderen Seiten im Internet gelegt. Wir möchten ausdrücklich betonen, dass wir keinerlei Einfluss auf die Gestaltung und die Inhalte der gelinkten Seiten haben. Deshalb distanzieren wir uns hiermit ausdrücklich von allen Inhalten aller gelinkten Seiten auf unserer gesamten Website inkl. aller Unterseiten.
Aus gegebenem Anlass daher ein paar Ausführungen:
Dieser verwendete Disclaimer wird von vielen Linkprovidern unter Berufung auf ein nicht rechtskräftig gewordenes Urteil des LG Hamburg (MMR 1998, 547) benutzt, um sich von der eigenen Haftung für Hyperlinks freizuzeichnen.
Durch den misslichen Vergleich des Gerichts von Hyperlinks mit einem Zitat anstelle einer Fußnote wurde dieses Urteil fälschlicherweise dahingehend verstanden, dass die Verwendung von Haftungsfreizeichnungsklauseln einer Distanzierung gleichkäme und einer Haftung entgangen werden könne bzw. es möglich sei, sich für jeden konkret gesetzten Hyperlink freizeichnen zu können.
Ein Verweis auf die Verantwortlichkeit des jeweiligen Autors stellt jedoch lediglich eine verantwortete Weitergabe und zugleich eine eigene Verbreitung dar.
Thema: Internetrecht & Multimediarecht, Verantwortlichkeit | Beitrag kommentieren
Montag, 17. November 2008 | Autor: Dr. Christoph Ohrmann
Bei Spiegel Online findet sich eine interessante Variante für den normalen sowie vorgebildeten Nutzer, sein Wissen in Bezug auf Urheberrechtsverletzungen zu testen. Denn ca. 90 Prozent aller Verletzungen vollziehen sich im Internet. Und spätestens wenn man bei einem großen Online-Auktionshaus mal eben schnell eine eigene Ware verkaufen möchte und kein passendes eigenes digitales Bild zur Hand hat, stellt sich die Frage, ob mal eben “copy & paste” aus der Google Bildervorschau zulässig ist.
Auch wenn das Rechtsirrtümerquiz nur kurze Antworten bietet und die Fragen ein bißchen schwammig formuliert sind, ein sinnvoller Kurzlernspass! Ich selber habe dabei einmal gründlich daneben gelegen. Direkt hier selber testen!
Quelle: Spiegel Online – Netzwelt
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Montag, 17. November 2008 | Autor: Dr. Christoph Ohrmann
Der Inhalt des Gesetzes zur staatlichen Online-Durchsuchung von Computern (Bundestrojaner) dürfte jedem bekannt sein. Im Kern geht es um die Befugnisse des Bundeskriminalamts (hier der Gesetzesentwurf im Volltext). Das Anliegen Terrorismus besser bekämpfen zu wollen und so mitunter Menschenleben zu schützen ist durchaus legitim. Allerdings gilt es zu beachten, dass die Verletzung der Privatsphäre der Bürger ungleich stärker wiegt als bei der Überwachung von Telefonen. Es gilt daher nach Maßgabe der Rechtsprechung des BVerfG (Urt. v. 27.02.2008 – 1 BvR 370/07) und unter Beachtung des Grundrechts auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme, Onlinedurchsuchungen nur unter strengen Voraussetzungen zu genehmigen.
Hierzu gehört es nicht, dass in dringenden Fällen das BKA ohne richterliche Genehmigung Computer durchsuchen dürfen soll. Ebenso kann es nicht Mitarbeitern des BKA überlassen bleiben, zu entscheiden, ob die gefundenen Daten zum Kernbereich der Privatsphäre zu zählen sind.
Bitkom-Präsident Prof. August-Wilhelm Scheer formuliert:
“Wenn es eilt, sollte mindestens ein Staatsanwalt die PC-Überwachung genehmigen, so wie es auch für Telefongespräche gilt. Und die Frage, welche intimen Daten von der Polizei nicht verwendet werden dürfen, muss Sache eines Richters sein.”
***Update***
In diesem Zusammenhang sei auf den sehr lesenwerten Artikel von Fr. Schröder auf Heise Telepolis verwiesen, der sich mit möglichen Einschränkungen der Pressefreiheit durch das “BKA-Gesetz” beschäftigt.
Quelle: BITKOM
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Sonntag, 19. Oktober 2008 | Autor: Dr. Christoph Ohrmann
Fehler beim Erstellen eines Impressums bzw. der Anbieterkennzeichnung gemäß den §§ 5 ff. TMG führen oft zu unerwünschten Abmahnungen insbesondere beim Handeln auf Auktionsplattformen wie eBay. Wie auch schon bei der Bereitstellung einer (fehlerhaften) Muster-Widerrufsbelehrung hat das Bundesministerium der Justiz (BMJ) einen Leitfaden online gestellt, der für mehr Aufklärung sorgen soll.
Es wird geklärt, wann eine Anbieterkennzeichnungspflicht besteht und welche Angaben im Impressum zu machen sind bzw. wie dieses nach den gesetzlichen Anforderungen des TMG zu gestalten ist.
Die Eingangsseite zum Leitfaden zur Impressumspflicht kann mit einem Klick hier erreicht werden.
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Montag, 6. Oktober 2008 | Autor: Dr. Christoph Ohrmann
Nach bereits ergangenen Entscheidungen zu der Frage der Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses für Rechtsverletzungen durch Familienmitglieder (vgl. LG Mannheim MMR 2007, 267; LG Hamburg CR 2006, 780; MMR 2007, 131), nahm nun das OLG Frankfurt a.M. Stellung in Bezug auf Rechtsverletzungen durch Dritte, die eine laut Klägervortrag unzureichend gesicherte WLAN-Verbindung mitbenutzten (OLG Frankfurt, MMR 2008, 309).
Mit klaren Worten verneinte das Gericht grundsätzlich eine Haftung als Störer für die unberechtigte Nutzung einer WLAN-Verbindung durch unberechtigte Dritte, die mit dem Anschlussinhaber in keinerlei Verbindung stehen. Der Inhaber hafte ebenfalls nicht wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten auf Schadensersatz für die Schäden, die unberechtigte Nutzer einer WLAN-Verbindung Dritten gegenüber verursachen.
Den Ausführungen der Kläger schloss sich das Gericht nicht an. Diese hatten u.a. bestimmte Sicherheitsvorkehrungen als zumutbar gefordert, um vorsätzlich rechtswidrige Eingriff Dritter, zu vermeiden:
In Printmedien, Rundfunk- und Fernsehsendungen werde immer wieder über missbräuchliche Nutzung von WLAN-Verbindungen berichtet. Deshalb habe der Inhaber einer WLAN-Verbindung durch ein individualisiertes Passwort sicherzustellen, dass Dritte die Verbindung nicht unautorisiert nutzen können. Es verstehe sich von selbst, dass mitgelieferte Standard-Passwörter durch persönliche Passwörter abzuändern sind. In allen aktuellen Bedienungsanleitungen zu WLAN-Routern sowie durch Installationsfirmen werde darauf hingewiesen, dass WLAN-Verbindungen nicht ausreichend mit einer sog. WEP- oder WPA-Verschlüsselung geschützt werden können, sondern die sicherste Methode die Verwendung von WPA 2 sei. Auch sei allgemein bekannt, dass Verbraucher ihren WLAN-Router nicht direkt ans Fenster oder eine Außenwand stellen sollen, damit über die eigenen vier Wände hinaus eine möglichst geringe Sendereichweite bestehe.
Eine Sicherung des eigenen WLAN-Funknetzwerkes nach dem neuesten Stand der Technik sei nicht verhältnismäßig. Auch der Umstand, dass der Anschlussinhaber es regelmäßig nicht bemerken wird, wenn sich ein Dritter in sein Netzwerk einloggt und über seinen Anschluss rechtsverletzende Beiträge in das Internet einstellt, soll an dieser Einschätzung nichts ändern. Die Verantwortlichkeit eines Dritten für vorsätzlich rechtswidriges Tun anderer würde überdehnt, wenn jeder Anschlussinhaber allein wegen der zu befürchtenden Beweisschwierigkeiten der (in diesem Fall klagenden) Tonträgerhersteller als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden könnte, weil er seinen Anschluss nicht nach neuesten technischen Standards sichert.
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